© Ismagilov/Fotolia.com

Anforderungen an Label-Nutzung

Die EU-Vergaberichtlinien und das GWB machen die Einhaltung umwelt- sowie sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen zu einem vergaberechtlichen Grundsatz. Dieser gilt analog zu den klassischen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Bietern, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; § 97). Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten mehr Rechtssicherheit für die Einbeziehung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten im öffentlichen Einkauf.

Technische Spezifikation oder Umweltzeichen

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots können jetzt explizit auch umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden, wenn die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen enthalten sind. Umweltbezogene Aspekte können auf den verschiedenen Verfahrensstufen definiert werden, in der Leistungsbeschreibung beispielsweise durch technische Spezifikation, Varianten oder Gütezeichen, für die Auftragsdurchführung durch vertragliche Vereinbarung.

Auf den ersten Blick erscheint die „Zulassung“ der Nutzung von eingeführten Gütezeichen als zeitsparende Erleichterung zugunsten der nachhaltigen Beschaffung, die sich schnell nutzen lässt. Um in der Leistungsbeschreibung geforderte umweltrelevante Merkmale durch die Vorlage von europäischen und/oder nationalen Öko-Labeln verlangen zu können, muss allerdings die öffentliche Beschaffungsstelle einige Vorarbeit leisten. Denn für Unternehmen bedeutet es Aufwand und kostet es Geld, sich für solch ein System zu zertifizieren und ein Siegel auch längerfristig zu führen. Durch das Verlangen auf Vorlegen eines Ökosiegels darf aber weiterhin kein Bieter diskriminiert werden. Daher machen die EU-Richtlinien bzw. die Vergabeverordnung einige Vorgaben.

So präsentieren Sie Ihr Unternehmen als fachkundig und zuverlässig

  • So werden Sie eingeladen.
  • Tipps für die Teilnahme
  • Rechtliche Grundlagen und Ablauf
Hier geht’s zum Ratgeber

Sorgfältige Auswahl von Gütesiegeln

Das Gütezeichen muss zum einen für den Nachweis der benötigten Produkt- oder Leistungsmerkmale tatsächlich geeignet sein und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Kriterien, nach denen das Gütezeichen vergeben wird, müssen zum anderen objektiv nachprüfbar und dürfen nicht diskriminierend sein. Das Gütezeichen muss im Rahmen eines offenen, transparenten Verfahrens vergeben werden, der Zugang dazu allen Interessierten offenstehen.

Und: Wenn ein Teil der Anforderungen, die die Zertifizierung eines Produktes für ein Umweltzeichen o.ä. voraussetzt, vom Auftraggeber im konkreten Fall nicht benötigt wird, um den Bedarf zu decken, muss er dies in seinen Ausschreibungsunterlagen angeben. Denn dies ist besonders wichtig für Bieter, die das geforderte Siegel nicht führen, aber die Möglichkeit nutzen wollen, durch ein ähnliches Gütezeichen oder mit Hilfe anderer Belege aufzuzeigen, dass ihr Angebot den Anforderungen entspricht.

Fazit

Verschafft sich eine Vergabestelle schrittweise einen aktuellen Überblick über Ökosiegel und die zugrundeliegenden Kategorien, um dieses Instrument systematisch für die Beschaffung handhabbar zu machen, ist das ein erster Schritt. Im zweiten Schritt müssen für jede einzelne Ausschreibung die tatsächlich erforderlichen umweltrelevanten Kriterien mit denen abgeglichen werden, die das Ökosiegel verlangt. Denn nur die tatsächlich erforderlichen Aspekte dürfen als Entscheidungskriterium aufgenommen und gewichtet werden. Nur für diese hat ein Bieter, wenn er kein Ökosiegel vorlegt, Nachweise durch Prüfberichte zu erbringen, die die Vergabestelle auf Gleichwertigkeit überprüfen muss.

Lesen Sie mehr zur praktischen Nutzung von Umweltzeichen in der Beschaffung am 20. Oktober 2016.

Weiterführende Information: