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Ausschluss durch negative Erfahrung

Unternehmen müssen die Gewähr dafür bieten, dass Sie die angebotenen Leistungen auch vertragsgemäß ausführen können. Von den Bietern können daher zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) entsprechend Unterlagen und Angaben gefordert werden.

Vollzug früherer Verträge – Bestandteil der Prognoseentscheidung?

War der Bieter bereits für den ausschreibenden Auftraggeber tätig, so ist der nachvollziehbar dokumentierte Vertragsvollzug aus früheren Maßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Prognoseentscheidung der ausschreibenden Stelle. In die vom Auftraggeber zu treffende Prognoseentscheidung dürfen deshalb auch negative Erfahrungen bei der Erledigung früherer Aufträge einbezogen werden.

Nachweis der fachlichen und technischen  Eignung

In fachlicher und technischer Hinsicht fordert der öffentliche Auftraggeber vom Unternehmen, abhängig von der zu erbringenden Leistung, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Praxis eine Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber.

Sofern der Auftraggeber die entsprechende Auskünfte nicht selber einholt, muss der ordnungsgemäßen Vollzug dieser Aufträge auf Verlangen des Auftraggebers eine so genannte „Referenzbescheinigung“ der ehemaligen Auftragnehmer nachgewiesen werden.

Anforderungen rechtzeitig benennen

Der Bieter soll frühzeitig die geforderten Eignungsnachweise kennen, um beurteilen zu können, ob er sich um den Auftrag bewerben und die Vergabeunterlagen anfordern soll. Der Auftraggeber hat deshalb in der Bekanntmachung verbindlich und abschließend die vorzulegenden Eignungsnachweise anzugeben und diese Angaben im Anschreiben zu wiederholen. Im Hinblick auf die Selbstbindung in der Bekanntmachung dürfen vom Auftraggeber nachträglich keine weiteren (neuen) Nachweise verlangt werden, gestellte Anforderungen dürfen nicht verschärft oder zurückgenommen werden.

Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so hat er dies vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber mitzuteilen. Er kann dann seine Leistungsfähigkeit durch andere, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

Negativprognose – Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit bei dokumentieren Mängeln

Eine „Negativprognose“ und ein damit verbundener Ausschluss vom Vergabeverfahren allein darf keine Sanktion für das Geschäftsgebaren eines früheren Auftragnehmers sein. Die für einen Ausschluss maßgebenden Gründe müssen vielmehr aussagekräftig in Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Unternehmers sein.

Ein Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit setzt eine gut dokumentierte Negativprognose voraus. Dabei muss es sich um ein einseitig vorwerfbares Verschulden (schwere Mängel) des Unternehmers handeln. Die Mängel müssen vom Auftraggeber ausreichend nachgewiesen werden („belastbare Nachweise“). In der Praxis erfolgt dieser Nachweis durch die in den Vergabehandbüchern von Bund und Ländern enthaltenen Regularien zum Vollzug der VOL/B („Mahnung“, „Kündigungsandrohung“, ggf. „Kündigung“ – Vordrucke 461, 462, Vorgaben über „Mängelansprüche“). Dabei empfiehlt es sich, die Unternehmer auch auf die Folgen (mangelnde Zuverlässlichkeit) bei künftigen Aufträgen hinzuweisen.

Fazit

Bereits im Vertragsvollzug sollte der Unternehmer an die Bewerbung für den nächsten Auftrag denken. Hält er Maßnahmen des Auftraggebers im Vollzug eines Vertrages für nicht gerechtfertigt, muss er rechtzeitig unter Angabe relevanter und überzeugender Gründe widersprechen.