Auftragsänderung Teil 5: Der Zuschlagswert und der Inhalt des Auftrages entscheiden, ob bei Auftragsänderungen ein neues Vergabeverfahren stattfinden muss.
Auftragsänderung Teil 4: Ein neues Vergabeverfahren ist bei Auftragsänderungen nur dann erforderlich, wenn diese wesentlich sind. Doch was heißt eigentlich wesentlich?
Auftragsänderung Teil 2: Der geschätzte Auftragswert (nicht der tatsächlich vereinbarte Preis) entscheidet darüber, welches Gesetz angewendet werden muss.
Unteraufträge und Eignungsanleihe wurden neugeregelt. Die mögliche gemeinsame Haftung und das Selbstausführungsgebot stärken nun die Auftraggeberposition.