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Neue Regeln für Ausschreibungen in Ungarn

Ab 01.11.2015 hat Ungarn ein neues Vergaberecht. Damit ist das Land eines der ersten unter den 28 EU-Mitgliedsländern, die die neue Generation der EU-Richtlinien in das nationale Recht umgesetzt haben. Die Umsetzungspflicht bis 18.04.2016 gilt für alle EU-Staaten.

Bei der nationalen Umsetzung der letzten Vergaberichtlinien 2004 waren die Mitgliedstaaten nicht sehr eifrig: Etwa die Hälfte der Staaten hat es geschafft, diese rechtzeitig in ihr nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat jedoch kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da ersichtlich war, dass im Hintergrund der verspäteten Übernahme nicht eine bewusste Widersetzung gegen das Europarecht, sondern die enorme Komplexität der Rechtsmaterie stand.

Ist das neue Vergaberecht wirklich neu?

Ungarn ist also Vorreiter in der Umsetzung; ist das neue ungarische Gesetz aber wirklich neu? Jein. Nein ist die Antwort, weil das europäische und das ungarische Vergaberecht sich einander seit den späten 70iger Jahren in der Theorie weitgehend angeglichen haben: Die wichtigsten Instrumente des Vergaberechts wurden aus der Rechtsentwicklung des Binnenmarktes abgeleitet und sind überall in Europa gleich. Das gilt vor allem für die technische Beschreibung des Ausschreibungsgegenstandes (Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen). Die Trennung zwischen qualitativer Auswahl des Bieters (Stichwort „Eignungskriterien“) einerseits und Zuschlagskriterien andererseits bleibt nach wie vor bestehen. Diese Instrumente sind die Bausteine des europäischen und des nationalen Vergaberechts und wurden vom EuGH bestätigt, daher können sie auch nicht neu sein.

Das ungarische Vergabegesetz – und nicht unbedingt die Vergabepraxis – ist überraschenderweise viel mehr EU-konform als das deutsche Vergabegesetz. Dies hat überwiegend historische Gründe. Vor der Wende gab es in Ungarn kein Vergaberecht, da Staatseigentum dominierte und ein solches Gesetz nicht notwendig war. Nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ hat sich Ungarn reichlich Zeit für die Übernahme des EU-Vergaberechts gelassen, aber dann ab 01.01.1995 alle vorherigen EU-Richtlinien und die besten Praktiken der westlichen Länder inhaltlich vollständig in sein neues Vergaberecht eingebaut. Einige westliche Länder, darunter auch Deutschland, haben mit der Übernahme Schwierigkeiten gehabt (insbesondere mit den Überprüfungsrichtlinien, da die neue EU-Regelung den deutschen Rechtstraditionen widersprach). So gesehen war die Übernahme für Ungarn leichter, da früher kein Vergabegesetz bestand.

Die grundlegenden Strukturen haben sich also nicht geändert, aber die Tatsache, dass die sog. „Horizontale Revolution“ auch im Vergaberecht Einzug hält, begründet doch die Bezeichnung „neues Vergaberecht“. Unter horizontaler Politik der EU verstehen wir die Bestrebung, z. B. umweltschutzrechtliche und klimapolitische Zielsetzungen, nachhaltige Entwicklungsziele, die Förderung von KMU, Steuererleichterungen und die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu unterstützen. Diese Bestrebungen blieben bislang sowohl im europäischen als auch im deutschen Vergaberecht weitgehend unberücksichtigt. Die deutsche Fachliteratur bezeichnete sie sogar als vergabefremde Kriterien. Das hat sich mit der neuen Generation der Richtlinien grundlegend geändert.

 

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Was hat sich geändert?

Die neuen Richtlinien ermöglichen, dass die horizontalen Ziele an allen wichtigen Punkten des Vergaberechts geltend gemacht werden. Dies gilt bereits bei der Bestimmung der anzuschaffenden Ware, Bauleistung oder Dienstleistung. Bis dahin war etwa sehr umstritten, inwieweit bei Strombeschaffung die Erzeugung aus erneuerbaren Energien vorgeschrieben werden darf.

Die horizontalen Ziele werden auch bei den Ausschlussgründen berücksichtigt. Allerdings hat Ungarn im neu verabschiedeten Gesetz – im Gegensatz zu Deutschland – keine Regelungen, die den Bieter obligatorisch aus dem Verfahren ausschließen, wenn er die von den Bundesländern vorgeschriebenen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Tarifregelungen verletzt hat und dafür ein Bußgeld zahlen musste. Die Durchsetzung der horizontalen Politik gewährt dem Auftraggeber größere Freiheit bei der Bestimmung der Zuschlags- und Eignungskriterien.

Sogar in der Phase der Vertragserfüllung können Leistungskriterien vorgeschrieben und kontrolliert werden. Nach ungarischem Vergaberecht endet das Verfahren mit dem Zuschlag. Die neuen Richtlinien und damit auch das ungarische Recht haben nun die Rechtsprechung des EuGH übernommen und die praktisch fehlenden Regelungen ersetzt. Die größte Bedeutung hat dies für die Bauindustrie, wo es immer wieder vorkommt, dass der Leistungsumfang nach dem Zuschlag wegen Zusatzarbeit oder vertragswidriger Erfüllung geändert werden muss. Das neue ungarische Gesetz gewährt dem Auftraggeber eine größere Freiheit, derartige nachträgliche Änderungen, die nicht zwingend zu einer neuen Ausschreibung führen, zu akzeptieren.

Folgen für die Vergabepraxis

Das ungarische Vergabesystem hat im Gegensatz zum deutschen nur eine Regulierungsebene. Es gibt keine landes- und bundesweiten Vorschriften, sondern nur ein für das ganze Land geltendes Gesetz. Innerhalb des einheitlichen Systems gibt es allerdings flexible Vorschriften für alle Beschaffungen, die den europäischen Schwellenwert nicht erreichen. In Ungarn bezeichnet man das als nationales Ausschreibungsregime, das zwar den europäischen Grundsätzen folgt, jedoch wesentlich flexibler und einfacher ist. Viele befürchten, dass die ursprüngliche Absicht der Richtlinien, nämlich das ganze Vergabesystem einfacher, schneller und weniger bürokratisch zu gestalten, dadurch zu kurz kommen wird.

Nähere Informationen zum ungarischen Vergaberecht erhalten Sie gerne bei: CHSH Dezső & Partners Ügyvédi Iroda

Autor des Beitrags: Dr. Attila Dezső (Rechtsantwalt, Managing Partner)