Die sogenannten „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ sind als Übergangsregelung gedacht, bis ein Gesetz zur Beschleunigung von Vergaben der öffentlichen Hand beschlossen wird. Da dieses „Vergabebeschleunigungsgesetz“ sich noch im parlamentarischen Prozess befindet, mussten die „Abweichungen“ verlängert werden – sonst wäre die Wertgrenze für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen wieder auf 1.000 Euro zurückgefallen. Für Bauaufträge wird die Wertgrenze laut Vergabeblog separat in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A geregelt.
Nun ist vorgesehen, dass die Übergangsregelung aufgehoben wird, sobald das erwartete Gesetz beschlossen ist. Spätestens am 31. Dezember 2027 soll sie außer Kraft treten. Es ist aber nach aktuellem Stand der Beratungen anzunehmen, dass das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ deutlich früher in Kraft tritt.
Quellen:

