Das fünfte Änderungsgesetz zum Hamburgischen Vergabegesetz (HmbVgG) hat vorrangig den Zweck, eine Tariftreueregelung in das HmbVgG einzuführen. Demnach sollen Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet werden, vergabespezifische Entgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Laut Entwurf wird der Senat ermächtigt, beides durch Rechtsverordnung branchenspezifisch festzulegen.
Der Geltungsbereich der Regelungen liegt laut Entwurf bei Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 100.000 Euro, bei Bauleistungen bei 1 Million Euro, sofern keine Bundesgesetze dagegensprechen.
Der Gesetzgeber will trotzdem Bürokratie abbauen. So soll der Verwaltung durch Änderungen des § 2a HmbVgG die Möglichkeit gegeben werden, dem „Bedürfnis der Bedarfstragenden nach zügigen und unkomplizierten Verfahren“ gerecht zu werden. Das soll insbesondere im Bereich des Wohnungsbaus und zur Erfüllung der Klimaneutralität geschehen.
Der Entwurf befindet sich bis Ende Januar in der Verbändeanhörung.
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