Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums weist darauf hin, dass ein Verzicht auf ein Vergabeverfahren nicht den Verzicht auf Nachhaltigkeitskriterien bedeutet. Anlass dieser Klarstellung ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktbeauftragungen der Bundesverwaltung von 1.000 Euro auf 15.000 Euro. Es gehe hier lediglich darum, dass auf ein förmliches Vergabeverfahren verzichtet werden könne, aber nicht auf festgelegte Standards.
Das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung und eine Reihe weiterer Vorschriften müssten weiterhin eingehalten werden. Ersteres schreibt vor, dass Verwaltungshandeln am Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten ist. Anderen Regelungen, die unabhängig von der Art der Vergabe und der Höhe des Auftragswertes eingehalten werden müssten, seien zum Beispiel das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG §45) oder das Klimaschutzgesetz (KSG §13 und §15).
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