Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz bringt für Architekten und Ingenieure wichtige Änderungen mit sich. Nach einer Analyse der Bundesarchitektenkammer betrifft dies vor allem drei Punkte: Der Grundsatz der Losvergabe bleibt zwar im Kern bestehen, erhält aber neue Ausnahmen bei Infrastruktur- und Verkehrsprojekten. Gleichzeitig bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen sowie strengere Vorgaben für verhältnismäßige Eignungskriterien.
Die Bundesarchitektenkammer hat sich intensiv mit den Auswirkungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes auf Planungsleistungen befasst. Dabei sieht die Branche sowohl Chancen als auch Risiken.
Drei wesentliche Punkte hat die Kammer für den Berufsstand identifiziert:
- Die neuen Ausnahmen bei der mittelstandsfreundlichen Losaufteilung
- Die geforderte Verhältnismäßigkeit und der Bezug zum Auftragsgegenstand bei Eignungskriterien
- Die neue Rechtssicherheit bei der Wertermittlung von Planungsleistungen
Neue Ausnahmen bei der Losvergabe
Obwohl die losweise Vergabe im Grundsatz beibehalten wird, gibt es nun neue Ausnahmen – insbesondere bei Verkehrsprojekten.
Dass es bei wenigen Ausnahmen geblieben ist, gilt als Ergebnis berufsständischer Interventionen. Dennoch steht bei vielen Planern die Befürchtung einer „schleichenden Ausdehnung der Gesamtvergabe“ im Raum, was mittelständische Büros belasten könnte.
Verhältnismäßige Eignungskriterien
Positiv bewertet die Branche, dass Eignungsanforderungen an Bieter strikt verhältnismäßig sein müssen. Dieser Grundsatz existierte bereits, hat im Gesetz jedoch noch mehr Gewicht erhalten.
Nun ist ausdrücklich ein direkter Bezug zum jeweiligen Auftragsgegenstand gefordert. Das schützt Planungsbüros vor überzogenen bürokratischen Hürden in einer Ausschreibung.
Klarheit bei der Wertberechnung
Schließlich begrüßt die Architektenkammer die neuen Regelungen für die Wertermittlung. Für die Auftragswertberechnung von Planungsleistungen schafft das Gesetz klare Verhältnisse.
Dies erhöht die Rechtssicherheit für Vergabestellen und Planer gleichermaßen und beugt Unstimmigkeiten beim Start von einem Vergabeverfahren vor.
Praxistipp für Planungsbüros
So wappnen Sie sich: Prüfen Sie bei neuen Ausschreibungen genau, ob geforderte Eignungskriterien einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Bei unzulässigen Gesamtvergaben sollten Sie den Austausch mit den Auftraggebern suchen.
Kurzes Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz bietet Planern mehr Klarheit bei der Auftragswertberechnung und faire Eignungskriterien, erfordert aber bei der Losvergabe erhöhte Aufmerksamkeit.
FAQ
Welche Auswirkungen hat das Vergabebeschleunigungsgesetz auf die Losvergabe?
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt erhalten, allerdings gibt es neue Ausnahmen wie beispielsweise bei Verkehrsprojekten. Planer befürchten hierbei eine schleichende Ausdehnung der Gesamtvergabe.
Was ändert sich bei den Eignungskriterien für Bieter?
Eignungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und zwingend einen direkten Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand aufweisen, was Bieter entlasten soll.
Wie bewertet die Architektenkammer die Auftragswertberechnung?
Die Kammer begrüßt die neue rechtliche Klarheit, die das Gesetz für die Auftragswertberechnung von Planungsleistungen mit sich bringt.
Quellen:


