Vergabelexikon

Ermessensspielraum

Ähnlich wie bei dem Beurteilungsspielraum eröffnet auch der Ermessensspielraum dem öffentlichen Auftraggeber einen durch die Vergabekammern nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsspielraum. Kennzeichnend ist hierfür, dass der öffentliche Auftraggeber auf Rechtsfolgenseite eine Maßnahme ergreifen “kann”. Diese Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein ihm zukommendes Ermessen auszuüben und dies zu dokumentieren. Ein Beispiel ist die Möglichkeit der Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV, die anders als bei Bauvergaben nicht zwingend ist (vgl. § 16a EU Satz 1 VOB/A).

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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