Angebotsausschluss im Vergabeverfahren: Rote Figur mit X zwischen Holzmännchen symbolisiert typische Bieterfehler laut OLG
Fachbeitrag

Achtung, Angebotsausschluss! Vermeidbare Bieterfehler

Überblick vermeidbarer Fehler

Immer wieder führen vermeidbare Fehler von Bietern zum Ausschluss ihrer Angebote aus Vergabeverfahren. Damit Ihnen dies nicht passiert, erhalten Sie im Folgenden einen Überblick über typische Fehler aus dem Jahr 2025. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte war der Ausschluss der Angebote aus dem jeweiligen Vergabeverfahren rechtmäßig.

Nichterfüllung der Eignungsanforderungen

Ein Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests für die bayerischen Justizvollzugseinrichtungen europaweit aus.  Er verlangte in der Auftragsbekanntmachung zum Nachweis der Eignung eine mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzleistung. Er erläuterte, dass die Vergleichbarkeit bei einer Referenz mit einer Auftragsmenge von mindestens 10.000 Stück bestünde. 

Ein Bieter legte Referenzen vor, die keinen einheitlichen Auftrag, sondern Lieferungen an verschiedene Auftraggeber umfassten. Da er sich auf mehrere Aufträge berief, erfüllte er die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzleistung nicht. Sein Angebot musste deshalb aus dem Vergabeverfahren mangels Eignung ausgeschlossen werden. (BayObLG, Beschluss vom 09.04.2025, Az. Verg 1/25)

Ein anderer Fall betraf die Ausschreibung von Bauleistungen für ein Verwaltungs- und Bildungszentrum. Der Auftraggeber forderte in einer Auftragsbekanntmachung von den Bietern als Eignungskriterium einen Mindestumsatz in Höhe von 35 Mio. Euro. Er schloss ein Angebot aus, weil der Umsatz des Bieters den Mindestumsatz nicht erreichte und damit das Eignungskriterium nicht erfüllte. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2025, Az. 15 Verg 12/25)

Der Auftraggeber schloss das Angebot des Bieters auch aus einem anderen Grund aus. Der Bieter hatte keinen ausreichenden Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt, die auch Umweltschäden abdeckte. Eine solche Berufshaftpflichtversicherung war aber Teil der Eignungskriterien. Der Bieter hatte zwar eine Versicherungsbestätigung vorgelegt und geltend gemacht, dass sie auch Umweltschäden umfasse. Die Versicherungsbestätigung enthielt aber keine ausdrücklichen Angaben zur Abdeckung von Umweltschäden. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2025, Az. 15 Verg 12/25)

  • Merkposten für Bieter: Geben Sie nur ein Angebot ab, wenn Sie alle Anforderungen an die Eignung wie Referenzen und Mindestumsatz erfüllen. Legen Sie alle vom Auftraggeber geforderten Nachweise mit allen verlangten Bestandteilen rechtzeitig vor.

Verletzung von Wettbewerbsgrundsätzen

In einem weiteren Fall schrieb ein kommunales Unternehmen einen Dienstleistungsauftrag zur Abfallentsorgung europaweit aus. Ein Bieter kannte die Kalkulationsgrundlagen eines Mitbewerbers. Er unterbot dessen Preise in seinem eigenen Angebot bewusst und systematisch. Der öffentliche Auftraggeber wurde misstrauisch und bat um Aufklärung des Angebots. Der Bieter leugnete sein Fehlverhalten.

Daraufhin schloss der Auftraggeber das Angebot des Bieters aus dem Vergabeverfahren aus. Er begründete den Ausschluss damit, dass der Bieter gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs verstoßen habe. Er habe das Konkurrenzangebot gekannt, unterboten und sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil erworben. Darüber hinaus habe er gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der Anhörung irreführende Angaben über seine Angebotserstellung gemacht. (OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2025, Az. 6 U 1/24)

  • Merkposten für Bieter: Halten Sie sich an die vergaberechtlichen Grundsätze wie das Gebot des Geheimwettbewerbs. Machen Sie im Rahmen der Anhörung wahrheitsgemäße Angaben.

Änderungen an den Vergabeunterlagen

Der Auftraggeber schrieb Postdienstleistungen europaweit aus. Die Vergabeunterlagen enthielten die Vorgabe, in die Brutto-Angebotssumme die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer einzukalkulieren. Ein Bieter gab ein Angebot ab, in dem er zu Unrecht davon ausging, dass Teilleistungen der Briefbeförderung umsatzsteuerfrei seien. Da er die Umsatzsteuer nicht wie gefordert einkalkuliert hatte, wurde das Angebot wegen einer unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen. (OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2025, Az. 13 Verg 7/25)

In einem anderen Fall wurden Reinigungs- und Hygieneartikel europaweit ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass die Angebote zwingend eine Belieferung “frei Verwendungsstelle” enthalten sollten. Ein Angebot beinhaltete stattdessen die Lieferung “hinter die erste Tür”. Damit änderte der Bieter die Vergabeunterlagen unzulässig. Daher wurde sein Angebot aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025, Az. 15 Verg 9/25)

  • Merkposten für Bieter: Halten Sie sich an die Vorgaben in den Vergabeunterlagen. Auch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen führen zum Angebotsausschluss.

Nichtangabe wesentlicher Preise

In einem weiteren Fall schrieb ein kommunaler IT-Dienstleister einen Software-Rahmenvertrag europaweit aus. Ein Bieter füllte in seinem Angebot nicht das vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorgegebene Preis-/Erfassungsblatt aus. Stattdessen reichte er mit seinem Angebot eine von ihm selbst erstellte Anlage zu diesem Preis-Erfassungsblatt ein und verwies darauf. Der Bieter trug nicht alle vom Auftraggeber abgefragten, wesentlichen Preise in seine Anlage ein. Da das Angebot des Bieters nicht alle wesentlichen Preisangaben enthielt, wurde es aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2025, Az. 11 Verg 3/25)

  • Merkposten für Bieter: Verwenden Sie die vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Formblätter und tragen Sie alle Preise ein. Erstellen Sie keine eigenen Anlagen. Bei Unklarheiten zu den Formblättern des Auftraggebers stellen Sie ihm rechtzeitig vor Angebotsabgabe Bieterfragen.

Fazit

Studieren Sie die Anforderungen an die Angebote und die Vorgaben in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen sorgfältig. Sollte etwas unklar sein, stellen Sie rechtzeitig Bieterfragen. Reichen Sie nur dann ein Angebot ein, wenn Sie die Anforderungen erfüllen. Halten Sie sich bei der Erstellung Ihres Angebots genau an die Vorgaben in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen. Beachten Sie während des Vergabeverfahrens die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts.

Autor

Ute Klemm ist Gründerin der innovativen E-Learning-Plattform VERGABECAMP. Diese Plattform hat sich auf Online-Selbstlernkurse im Vergaberecht spezialisiert und richtet sich an Bieter, Auftraggeber und Juristen. Zuvor war sie acht Jahre lang als Rechtsanwältin im Vergaberecht in einer der größten deutschen Sozietäten (Heuking Kühn Lüer Wojtek) tätig. Dort begleitete sie komplexe Vergabeverfahren, unterstütze in Nachprüfungsverfahren und beriet Auftraggeber und Bieter in sämtlichen Fragen des öffentlichen Auftragswesens. Sie ist seit vielen Jahren als Referentin und Autorin aktiv. In The Legal 500 wurde sie für ihr “umfangreiches Wissen im Bereich der öffentlichen Vergabe” hervorgehoben. Homepage: www.vergabecamp.de/

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