Fachbeitrag

Arten der Leistungsbeschreibung

Das GWB bildet den Ausgangspunkt für den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei allen Verfahrensarten. Nach den entsprechenden Vorschriften enthält die Leistungsbeschreibung die Funktions- oder Leistungsanforderungen an die zu erbringende Leistung (Beschaffungsvorhaben), die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Folglich kann die Leistungsbeschreibung entweder durch ein Leistungsverzeichnis oder ein Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) erfolgen.

Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis

Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis handelt es sich um die klassische Art der Leistungsbeschreibung. Darin wird die zu erbringende Gesamtleistung durch Aufteilung in Teilleistungen beschrieben. Meist wird das Leistungsverzeichnis zusätzlich noch durch eine allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes ergänzt. Im Leistungsverzeichnis selbst werden die geforderten Leistungen durch den Auftraggeber nach Einzelpositionen (Menge, Maß, Stückzahl usw.) ausgewiesen. Dabei ist das Leistungsverzeichnis in der Regel tabellarisch aufgebaut und enthält typischerweise die Positions-Nummer, Mengenangabe, Mengeneinheit und einen Beschreibungstext zur jeweiligen Position sowie die Angabe des Einheits- und Gesamtpreises der Positionen. Die Bieter können diesen Positionen dann in ihren späteren Angeboten Preise zuweisen. Diese Beschreibungsart ermöglicht insoweit eine exakte Angebotskalkulation und eröffnet dadurch die Möglichkeit eines echten Preiswettbewerbes. Die Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis stellt insbesondere bei der Bauauftragsvergabe die Regel dar.

Funktionale Leistungsbeschreibung

Mit der funktionalen Leistungsbeschreibung hingegen beschreibt der Auftraggeber den zu erreichenden Beschaffungszweck und die dabei zu erbringenden Leistungen in Form eines Leistungsprogramms. Insoweit gibt der öffentliche Auftraggeber also gerade keinen detaillierten Leistungskatalog vor, sondern definiert die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel. In solchen Beschaffungskonstellationen geht es insbesondere darum, das technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Angebot dadurch zu erreichen, dass die Bieter ihr Angebot nach den Rahmenbedingungen des Leistungsprogrammes erstellen. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der Leistung jedoch dem Bieter überlassen, z.B. wird im Rahmen einer funktionalen Bauausschreibung die Vorentwurfsplanung bewertet, oder im Rahmen einer funktionalen Softwareausschreibung das Konzept für die neu zu entwickelnde oder anzupassende Software. Es erfolgt insoweit ein Konzeptwettbewerb statt eines Preiswettbewerbs zwischen den Unternehmen. Aufgrund des hierbei erstellten Gesamtkonzeptes erfolgen die Angebote der Unternehmen in der Regel mit einem pauschalen Gesamtpreis.

Für den Bieter ergeben sich dadurch weite Handlungsspielräume in seiner Angebotserstellung. Allerdings ist er zugleich auch vor die Herausforderung gestellt, mit seinen angebotenen Leistungen das funktional beschriebene Beschaffungsziel vollständig und wunschgerecht zu erreichen.

In der Praxis sind rein funktionale Leistungsbeschreibungen jedoch eher selten. Viel häufiger sind dagegen gemischte Leistungsbeschreibungen, die sowohl aufgelistete, detaillierte als auch funktionale Beschreibungselemente aufweisen: im Rahmen einer Bauausschreibung beispielsweise werden nur einzelne (technische) Elemente wie Fahrstühle oder ähnliches funktional ausgeschrieben, auch um produktneutral ausschreiben zu können.

Wahlrecht des Auftraggebers

Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, zwischen den jeweiligen Beschreibungsarten zu wählen. Auch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, welche Art der Leistungsbeschreibung Vorrang hat. Ebenfalls muss der Auftraggeber seine Wahl auch nicht in einem etwaigen Vergabevermerk begründen. So kann sich der Auftraggeber zum Beispiel auch für eine funktionale Leistungsbeschreibung entscheiden, obwohl er durchaus dazu in der Lage wäre, eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zu erstellen. Grund hierfür könnte etwa sein, dass die Unternehmen bei der Erstellung ihres Angebotes ihr unternehmensspezifisches Knowhow einsetzen.

Fazit

Die Leistungsbeschreibung kann grundsätzlich mittels Leistungsverzeichnis oder mittels funktionaler Ausschreibung erfolgen. Diesbezüglich besteht für den Auftraggeber ein freies Wahlrecht zwischen den beiden Arten. Aber Achtung: Je nach Art ergeben sich unterschiedliche Anforderungen und Risiken für den Auftraggeber bzw. Bieter. Dem sollten sich beide Seiten bewusst sein.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de

Das GWB bildet den Ausgangspunkt für den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei allen Verfahrensarten. Nach den entsprechenden Vorschriften enthält die Leistungsbeschreibung die Funktions- oder Leistungsanforderungen an die zu erbringende Leistung (Beschaffungsvorhaben), die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Folglich kann die Leistungsbeschreibung entweder durch ein Leistungsverzeichnis oder ein Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) erfolgen.

Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis

Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis handelt es sich um die klassische Art der Leistungsbeschreibung. Darin wird die zu erbringende Gesamtleistung durch Aufteilung in Teilleistungen beschrieben. Meist wird das Leistungsverzeichnis zusätzlich noch durch eine allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes ergänzt. Im Leistungsverzeichnis selbst werden die geforderten Leistungen durch den Auftraggeber nach Einzelpositionen (Menge, Maß, Stückzahl usw.) ausgewiesen. Dabei ist das Leistungsverzeichnis in der Regel tabellarisch aufgebaut und enthält typischerweise die Positions-Nummer, Mengenangabe, Mengeneinheit und einen Beschreibungstext zur jeweiligen Position sowie die Angabe des Einheits- und Gesamtpreises der Positionen. Die Bieter können diesen Positionen dann in ihren späteren Angeboten Preise zuweisen. Diese Beschreibungsart ermöglicht insoweit eine exakte Angebotskalkulation und eröffnet dadurch die Möglichkeit eines echten Preiswettbewerbes. Die Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis stellt insbesondere bei der Bauauftragsvergabe die Regel dar.

Funktionale Leistungsbeschreibung

Mit der funktionalen Leistungsbeschreibung hingegen beschreibt der Auftraggeber den zu erreichenden Beschaffungszweck und die dabei zu erbringenden Leistungen in Form eines Leistungsprogramms. Insoweit gibt der öffentliche Auftraggeber also gerade keinen detaillierten Leistungskatalog vor, sondern definiert die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel. In solchen Beschaffungskonstellationen geht es insbesondere darum, das technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Angebot dadurch zu erreichen, dass die Bieter ihr Angebot nach den Rahmenbedingungen des Leistungsprogrammes erstellen. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der Leistung jedoch dem Bieter überlassen, z.B. wird im Rahmen einer funktionalen Bauausschreibung die Vorentwurfsplanung bewertet, oder im Rahmen einer funktionalen Softwareausschreibung das Konzept für die neu zu entwickelnde oder anzupassende Software. Es erfolgt insoweit ein Konzeptwettbewerb statt eines Preiswettbewerbs zwischen den Unternehmen. Aufgrund des hierbei erstellten Gesamtkonzeptes erfolgen die Angebote der Unternehmen in der Regel mit einem pauschalen Gesamtpreis.

Für den Bieter ergeben sich dadurch weite Handlungsspielräume in seiner Angebotserstellung. Allerdings ist er zugleich auch vor die Herausforderung gestellt, mit seinen angebotenen Leistungen das funktional beschriebene Beschaffungsziel vollständig und wunschgerecht zu erreichen.

In der Praxis sind rein funktionale Leistungsbeschreibungen jedoch eher selten. Viel häufiger sind dagegen gemischte Leistungsbeschreibungen, die sowohl aufgelistete, detaillierte als auch funktionale Beschreibungselemente aufweisen: im Rahmen einer Bauausschreibung beispielsweise werden nur einzelne (technische) Elemente wie Fahrstühle oder ähnliches funktional ausgeschrieben, auch um produktneutral ausschreiben zu können.

Wahlrecht des Auftraggebers

Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, zwischen den jeweiligen Beschreibungsarten zu wählen. Auch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, welche Art der Leistungsbeschreibung Vorrang hat. Ebenfalls muss der Auftraggeber seine Wahl auch nicht in einem etwaigen Vergabevermerk begründen. So kann sich der Auftraggeber zum Beispiel auch für eine funktionale Leistungsbeschreibung entscheiden, obwohl er durchaus dazu in der Lage wäre, eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zu erstellen. Grund hierfür könnte etwa sein, dass die Unternehmen bei der Erstellung ihres Angebotes ihr unternehmensspezifisches Knowhow einsetzen.

Fazit

Die Leistungsbeschreibung kann grundsätzlich mittels Leistungsverzeichnis oder mittels funktionaler Ausschreibung erfolgen. Diesbezüglich besteht für den Auftraggeber ein freies Wahlrecht zwischen den beiden Arten. Aber Achtung: Je nach Art ergeben sich unterschiedliche Anforderungen und Risiken für den Auftraggeber bzw. Bieter. Dem sollten sich beide Seiten bewusst sein.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de

Autor

Aline Fritz berät, mit über 15 Jahren Erfahrung im Vergaberecht, sowohl die öffentliche Hand als auch Bieter in allen Phasen von Vergabeverfahren. Seit 2001 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2002 bei FPS in Frankfurt am Main tätig. Zuvor war sie Leiterin der Geschäftsstelle des forum vergabe e.V. beim BDI in Berlin. Aline Fritz hat umfassende Erfahrung in der Vertretung vor diversen Vergabekammern und Vergabesenaten der OLG. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und kann zahlreiche Publikationen von vergaberechtlichen Fachbeiträgen vorweisen. Homepage: https://fps-law.de/de/anwaelte-notare/aline-fritz.html/

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