Fachbeitrag

Ausschluss eines Bieters wegen Verfahrensfehlern

Schon allein der Hinweis zum Gerichtsstand auf dem Briefpapier oder ein vom Bieter vorgegebenes Zahlungsziel führt zum Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren. Mängel in den Vergabe- und Vertragsunterlagen müssen unverzüglich gerügt werden. Eine selbstständige „Berichtigung“ der Vergabe- und Vertragsunterlagen durch die Bieter würde zwingend zum Ausschluss führen.

Bei Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, insbesondere bei den formstrengen öffentlichen oder Beschränkten nationalen Ausschreibungen bzw. den EU- weiten offenen oder nicht offenen Verfahren sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten eine Vielzahl von Regelungen in den Vergabe- und Vertragsunterlagen, wie z. B. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Leistungsbeschreibung, in den Bewerbungsbedingungen, in der Vergabebekanntmachung oder in den Vertragsbedingungen, zu treffen. Bieter müssen diese Anforderungen kennen und genau beachten. Selbst kleinste Fehler können nach der VOB/A und VOL/A zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

Was bei der Abgabe des Angebots zwingend zu beachten ist

Bei der Abgabe des Angebots

  • muss die vorgeschriebene Form (z. B. schriftlich, mit Unterschrift, verschlossener Umschlag) eingehalten werden,
  • müssen alle geforderten Unterlagen dem Angebot beigefügt vorgelegt werden,
  • dürfen keine Allgemeinen Geschäftbedingungen der Bieter und auch keine Floskeln wie „Zahlungsfrist…. Tage“, „Gerichtsstand ist ….“ oder „Angebot freibleibend“ verwendet werden (auf Briefpapier mit solchen unzulässigen Angaben achten),
  • dürfen keine anderen als die vorgegebenen (Ausführungs- -) Fristen angeboten werden,
  • müssen alle geforderten Preise angegeben werden (keine spekulativen Preise, keine Mischkalkulation),
  • ist zu beachten, dass Änderungen oder Ergänzungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen unzulässig sind.

Verstöße gegen diese Grundsätze führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Prüfen der Vergabeunterlagen

Vergabe- und Vertragsunterlagen (insbesondere das Leistungsverzeichnis) sind auf Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen zu prüfen. Glaubt der Unternehmer Mängel in diesen Unterlagen zu erkennen oder hält er Forderungen für nicht erfüllbar, muss er unverzüglich, auf jeden Fall vor Ablauf der Angebotsfrist, bei der Vergabestelle nachfragen bzw. „rügen“.

Nachfragen und Rügen der Bieter

Die Bieter können vor Ablauf der Angebotsfrist z. B. Aufklärung über: eine zu kurze Angebotsfrist, eine zu lange, nicht kalkulierbare Binde-/Zuschlagsfrist, eine zu kurze/ zu lange Zeit zwischen Zuschlag (Auftragserteilung) und Beginn der Ausführung, oder über eine mangelhafte/ fehlerhafte Leistungsbeschreibung (z. B. „produktbezogener“ Festlegungen in der Leistungsbeschreibung, Verwendung nicht mehr gültiger Normen) verlangen und ggf. den öffentlichen Auftraggeber formell „rügen“. Auf keinen Fall dürfen sie von sich aus die Unterlagen ändern.

Fazit

Bieter für Leistungen nach VOB/A oder VOL/A müssen sich bei der Angebotsabgabe streng an die Vergabe- und Vertragsunterlagen halten, sie dürfen weder eigenes Geschäftspapier noch eigene Briefköpfe mit Angaben verwenden, die als (Allgemeine) Geschäftsbedingung angesehen werden könnten. Zweifel am Inhalt der Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unverzüglich mit der Vergabestelle abzuklären bzw. zu rügen.

Unsere Checklisten unterstützen Sie bei der Teilnahme an Vergabeverfahren.

Schon allein der Hinweis zum Gerichtsstand auf dem Briefpapier oder ein vom Bieter vorgegebenes Zahlungsziel führt zum Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren. Mängel in den Vergabe- und Vertragsunterlagen müssen unverzüglich gerügt werden. Eine selbstständige „Berichtigung“ der Vergabe- und Vertragsunterlagen durch die Bieter würde zwingend zum Ausschluss führen.

Bei Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, insbesondere bei den formstrengen öffentlichen oder Beschränkten nationalen Ausschreibungen bzw. den EU- weiten offenen oder nicht offenen Verfahren sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten eine Vielzahl von Regelungen in den Vergabe- und Vertragsunterlagen, wie z. B. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Leistungsbeschreibung, in den Bewerbungsbedingungen, in der Vergabebekanntmachung oder in den Vertragsbedingungen, zu treffen. Bieter müssen diese Anforderungen kennen und genau beachten. Selbst kleinste Fehler können nach der VOB/A und VOL/A zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

Was bei der Abgabe des Angebots zwingend zu beachten ist

Bei der Abgabe des Angebots

  • muss die vorgeschriebene Form (z. B. schriftlich, mit Unterschrift, verschlossener Umschlag) eingehalten werden,
  • müssen alle geforderten Unterlagen dem Angebot beigefügt vorgelegt werden,
  • dürfen keine Allgemeinen Geschäftbedingungen der Bieter und auch keine Floskeln wie „Zahlungsfrist…. Tage“, „Gerichtsstand ist ….“ oder „Angebot freibleibend“ verwendet werden (auf Briefpapier mit solchen unzulässigen Angaben achten),
  • dürfen keine anderen als die vorgegebenen (Ausführungs- -) Fristen angeboten werden,
  • müssen alle geforderten Preise angegeben werden (keine spekulativen Preise, keine Mischkalkulation),
  • ist zu beachten, dass Änderungen oder Ergänzungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen unzulässig sind.

Verstöße gegen diese Grundsätze führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

 

Prüfen der Vergabeunterlagen

Vergabe- und Vertragsunterlagen (insbesondere das Leistungsverzeichnis) sind auf Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen zu prüfen. Glaubt der Unternehmer Mängel in diesen Unterlagen zu erkennen oder hält er Forderungen für nicht erfüllbar, muss er unverzüglich, auf jeden Fall vor Ablauf der Angebotsfrist, bei der Vergabestelle nachfragen bzw. „rügen“.

Nachfragen und Rügen der Bieter

Die Bieter können vor Ablauf der Angebotsfrist z. B. Aufklärung über: eine zu kurze Angebotsfrist, eine zu lange, nicht kalkulierbare Binde-/Zuschlagsfrist, eine zu kurze/ zu lange Zeit zwischen Zuschlag (Auftragserteilung) und Beginn der Ausführung, oder über eine mangelhafte/ fehlerhafte Leistungsbeschreibung (z. B. „produktbezogener“ Festlegungen in der Leistungsbeschreibung, Verwendung nicht mehr gültiger Normen) verlangen und ggf. den öffentlichen Auftraggeber formell „rügen“. Auf keinen Fall dürfen sie von sich aus die Unterlagen ändern.

Fazit

Bieter für Leistungen nach VOB/A oder VOL/A müssen sich bei der Angebotsabgabe streng an die Vergabe- und Vertragsunterlagen halten, sie dürfen weder eigenes Geschäftspapier noch eigene Briefköpfe mit Angaben verwenden, die als (Allgemeine) Geschäftsbedingung angesehen werden könnten. Zweifel am Inhalt der Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unverzüglich mit der Vergabestelle abzuklären bzw. zu rügen.

Unsere Checklisten unterstützen Sie bei der Teilnahme an Vergabeverfahren.

Autor

Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.

Wissen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

27.11.2024 | Fachbeitrag

So erkennen Sie, ob die Vertragslaufzeit zulässig ist!

Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.
Mehr erfahren
25.10.2024 | Fachbeitrag

De-Facto-Vergabe: So können sich Bieter wehren

Bei einer De-Facto-Vergabe wird ein öffentlicher Auftrag ohne vorheriges Vergabeverfahren direkt vergeben. Das ist nicht erlaubt. So können Sie sich wehren.
Mehr erfahren
07.10.2024 | Fachbeitrag

6 Tipps, um passende Vergaben auszuwählen

Mit strukturierten Teilnahme-Entscheidungen konzentrieren Sie Ihre Kraft auf Ausschreibungen, bei denen sich die Teilnahme lohnt und erhöhen unmittelbar Ihre Gewinnchancen.
Mehr erfahren
22.08.2024 | Fachbeitrag

Preisrecht und Preisprüfung

Nicht jede Ausschreibung führt zu einem Marktpreis – entscheidend sind die Regelungen des öffentlichen Preisrechts.
Mehr erfahren
09.07.2024 | Fachbeitrag

So vermeiden Sie eine Rechnungskürzung!

Zweifel an fairen Preisen? Öffentliche Auftraggeber können Preisprüfungen beantragen, die oft zu Auftragskürzungen führen. Erfahren Sie, wie Sie sich davor schützen können!
Mehr erfahren
20.05.2024 | Fachbeitrag

Rechtsgrundlagen zur Aufhebung öffentlicher Ausschreibungen

Aufhebung von Vergabeverfahren: Wann sie möglich ist und was Bieter wissen müssen.
Mehr erfahren
23.04.2024 | Fachbeitrag

Eigenerklärungen, EEE, Präqualifikation und Besonderheiten bei zweistufigen Verfahren (Teil 2)

Optimieren Sie Ihre Vergabeerfolge: Umfassender Guide zu EEE, Präqualifikation und strategischer Nutzung von Eigenerklärungen im Vergaberecht
Mehr erfahren
26.03.2024 | Fachbeitrag

Nachweise zur Leistungsfähigkeit, Referenzen und Besonderheiten für Start-ups (Teil 1)

Erfahren Sie, wie Sie die Eignungsprüfung für öffentliche Aufträge meistern. Schlüsselkriterien und Tipps für den Erfolg in Vergabeverfahren
Mehr erfahren
19.02.2024 | Fachbeitrag

Die rechtssichere Baudokumentation: Must-Have für jedes Bauprojekt!

Warum eine umfassende Baudokumentation in Bauprojekten unverzichtbar ist und wie sie rechtssichere Abrechnungen und erfolgreiche Projekte sichert
Mehr erfahren
19.01.2024 | Fachbeitrag

eRechnung: Pflicht soll auch im B2B schnell kommen!

In Deutschland soll es ab 2025 im B2B-Geschäft nur noch eRechnungen geben. Lesen Sie jetzt, was das konkret bedeutet, wer davon betroffen ist und was sie tun müssen.
Mehr erfahren
Zum Wissensbereich