Fachbeitrag

EEG 2017 – Die Ausschreibungen

Die aktuelle Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leitet 2017 einen Paradigmenwechsel ein: Die Vergütungshöhe für Strom aus erneuerbaren Quellen wird ab 2017 nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Damit soll eine Mengensteuerung erreicht werden, bei der die Förderung auf bestimmte Zubaumengen ausgerichtet ist und nicht indirekt durch die Höhe der Vergütung bestimmt wird.

Ausschreibungen nach EEG 2017

Das EEG schreibt feste Korridore für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EE) vor. Deren Anteil an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen. Förderfähig sind Wind- und Solarenergie sowie Energie aus Biomasse. Für sie wurden jeweils Ausbaupfade definiert – so zum Beispiel eine jährliche Begrenzung des Zubaus von Photovoltaik (PV) auf 600 Megawatt (MW) und von Biomasse auf 150 MW. Die technologiespezifischen Ausschreibungen erfolgen in drei Schritten:

Phase 1

  • Bundesnetzagentur (BNetzA): Bekanntmachung der Ausschreibung
  • Investor: Einreichen von Geboten, Voraussetzungen für Präqualifikation erfüllen

Phase 2

  • BNetzA: Prüfen der Gebote (Sicherheiten, Sortierung, Zuschlagserteilung) sowie Bekanntmachung und Unterrichten der Bieter

Phase 3

  • Investor: Realisierung innerhalb der Frist, Bestimmen des anzulegenden Werts, Strafzahlung bei Nichtrealisierung

Bei den PV-Anlagen größer 750 kW werden die Länder ermächtigt, die Nutzung von Acker- und Grünflächen in den sogenannten benachteiligten Gebieten nach EU-Definition zuzulassen. Die Gebotsmenge darf maximal 10 MW und einen Höchstwert von 8,91 ct/kWh aufweisen. Bei Biomasse-Anlagen können wiederum alle Bestandsanlagen (auch < 150 kW) an der Ausschreibung teilnehmen, um eine 10-jährige Anschlussförderung zu erhalten, wenn Strom bedarfsgerecht und flexibel erzeugt wird. Neuanlagen kleiner 150 kW werden mit einer Festvergütung (13 bis 23 ct/kWh) versehen. Die Realisierungsfrist beträgt wie auch bei PV 24 Monate. Der Höchstbetrag für Neuanlagen ist 14,88 ct/kWh, für Bestandsanlagen 16,9 ct/kWh. Als Präqualifikation gilt hier die Genehmigung der Anlage. Biogasanlagen erhalten eine Förderung für etwa die Hälfte der Jahresstunden. Dies ist ein Anreiz, in den Zeiten Strom zu produzieren, in denen der Großhandelspreis hoch ist, weil wenig Wind und Sonne zur Verfügung stehen und eine große Nachfrage besteht.

EEG 2017: Fazit und Ausblick

Mit dem aktuellen EEG soll die Energieversorgung in punkto Nachhaltigkeit weiter vorangebracht werden, so dass der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigt. Bis die dafür erforderlichen Übertragungsnetzkapazitäten zur Verfügung stehen, soll zum Beispiel Strom zur Wärmeerzeugung als zuschaltbare Last zur Verminderung von Abregelungen genutzt werden. Weiterhin ist für März 2017 eine Verordnung zum Netzausbau vorgesehen.

Das EEG 2017 öffnet sich auch für grenzüberschreitende Ausschreibung bei Photovoltaik in Deutschland und Dänemark. Bis zum In-Kraft-Treten des EEG am 1. Januar 2017 musste es noch an das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) 2016 angepasst werden, was auch Ergänzungen zum Eigenverbrauch mit sich brachte.

Die aktuelle Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leitet 2017 einen Paradigmenwechsel ein: Die Vergütungshöhe für Strom aus erneuerbaren Quellen wird ab 2017 nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Damit soll eine Mengensteuerung erreicht werden, bei der die Förderung auf bestimmte Zubaumengen ausgerichtet ist und nicht indirekt durch die Höhe der Vergütung bestimmt wird.

Ausschreibungen nach EEG 2017

Das EEG schreibt feste Korridore für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EE) vor. Deren Anteil an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen. Förderfähig sind Wind- und Solarenergie sowie Energie aus Biomasse. Für sie wurden jeweils Ausbaupfade definiert – so zum Beispiel eine jährliche Begrenzung des Zubaus von Photovoltaik (PV) auf 600 Megawatt (MW) und von Biomasse auf 150 MW. Die technologiespezifischen Ausschreibungen erfolgen in drei Schritten:

Phase 1

  • Bundesnetzagentur (BNetzA): Bekanntmachung der Ausschreibung
  • Investor: Einreichen von Geboten, Voraussetzungen für Präqualifikation erfüllen

Phase 2

  • BNetzA: Prüfen der Gebote (Sicherheiten, Sortierung, Zuschlagserteilung) sowie Bekanntmachung und Unterrichten der Bieter

Phase 3

  • Investor: Realisierung innerhalb der Frist, Bestimmen des anzulegenden Werts, Strafzahlung bei Nichtrealisierung

Bei den PV-Anlagen größer 750 kW werden die Länder ermächtigt, die Nutzung von Acker- und Grünflächen in den sogenannten benachteiligten Gebieten nach EU-Definition zuzulassen. Die Gebotsmenge darf maximal 10 MW und einen Höchstwert von 8,91 ct/kWh aufweisen. Bei Biomasse-Anlagen können wiederum alle Bestandsanlagen (auch < 150 kW) an der Ausschreibung teilnehmen, um eine 10-jährige Anschlussförderung zu erhalten, wenn Strom bedarfsgerecht und flexibel erzeugt wird. Neuanlagen kleiner 150 kW werden mit einer Festvergütung (13 bis 23 ct/kWh) versehen. Die Realisierungsfrist beträgt wie auch bei PV 24 Monate. Der Höchstbetrag für Neuanlagen ist 14,88 ct/kWh, für Bestandsanlagen 16,9 ct/kWh. Als Präqualifikation gilt hier die Genehmigung der Anlage. Biogasanlagen erhalten eine Förderung für etwa die Hälfte der Jahresstunden. Dies ist ein Anreiz, in den Zeiten Strom zu produzieren, in denen der Großhandelspreis hoch ist, weil wenig Wind und Sonne zur Verfügung stehen und eine große Nachfrage besteht.

EEG 2017: Fazit und Ausblick

Mit dem aktuellen EEG soll die Energieversorgung in punkto Nachhaltigkeit weiter vorangebracht werden, so dass der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigt. Bis die dafür erforderlichen Übertragungsnetzkapazitäten zur Verfügung stehen, soll zum Beispiel Strom zur Wärmeerzeugung als zuschaltbare Last zur Verminderung von Abregelungen genutzt werden. Weiterhin ist für März 2017 eine Verordnung zum Netzausbau vorgesehen.

Das EEG 2017 öffnet sich auch für grenzüberschreitende Ausschreibung bei Photovoltaik in Deutschland und Dänemark. Bis zum In-Kraft-Treten des EEG am 1. Januar 2017 musste es noch an das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) 2016 angepasst werden, was auch Ergänzungen zum Eigenverbrauch mit sich brachte.

Autor

1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/

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