Fachbeitrag

Erbschaftsteuerreform: Handeln oder Abwarten?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Dezember 2014 die Verfassungswidrigkeit des zuletzt 2009 reformierten Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) festgestellt. Nun ist wieder die Regierung gefragt und Unternehmer aller Größenklassen fragen sich: Jetzt noch übertragen oder besser warten? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich für mittelständische Familienunternehmen an, um steueroptimiert das Lebenswerk in die Zukunft zu tragen?

Welche Freibeträge gelten bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie?

Will der Unternehmer steuerliche Vorteile nutzen, kann er alle 10 Jahre Vermögenswerte im Umfang von € 400.000 steuerfrei auf seine Kinder (€ 500.000 bei Ehegatten) übertragen. Diese Freigrenze bleibt künftig für Unternehmensnachfolgen bestehen.

Begünstigung von Betriebsvermögen – Voraussetzungen und Hürden

Allerdings liegt der Wert von Unternehmen – schon wegen der Bewertungsvorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens – im Regelfall deutlich über den genannten Freibeträgen. Damit eine mögliche Belastung mit Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht zur Liquidation des Unternehmens und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen führt, hat der Gesetzgeber in 2009 die im Folgenden skizzierte Begünstigung bei der Unternehmensübertragung eingeführt:

  • Erwerber können eine Befreiung von 85% der Erbschaftsteuer erlangen, wenn sie binnen 5 Jahren 400% der durchschnittlichen bisherigen Lohnsumme erreichen und damit also durchschnittlich 80% der Arbeitsplätze erhalten.
  • Diese Befreiung kann auf 100% steigen, wenn der Erwerber in den nächsten 7 Jahren 700% der bisherigen durchschnittlichen Lohnsumme trägt und somit faktisch keine Arbeitsplätze abbaut.
  • Kleinunternehmen (bis 20 Beschäftigte) erhalten die Steuerbefreiung auch ohne Nachweis einer Beschäftigungssicherung.

Diese Begünstigungen sind Kernpunkte der vom BVerfG formulierten Kritik.

Kritik des BVerfG – Startschuss für die Erbschaftsteuerreform

Das BVerfG begrüßt die Idee des Gesetzgebers, durch steuerliche Begünstigungen Arbeitsplätze zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 133), hat aber trotzdem die aktuellen Regelungen für verfassungswidrig erklärt.

Als wesentliche Gründe hat es aufgeführt:

  • Die aktuelle Rechtslage berücksichtigt nicht, ob durch die Erbschaftsteuer tatsächlich eine erhebliche Belastung und damit eine Gefährdung der Arbeitsplätze verbunden ist (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 170).
  • Die Unternehmensgröße der von der Lohnsummenregelung befreiten Unternehmen (bis 20 Beschäftigte) wird als deutlich zu groß angesehen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 213), da damit der größte Teil der zur Nachfolge anstehenden Unternehmen automatisch befreit ist.
  • Auch die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des Betriebsvermögens werden vom BVerfG kritisiert (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 241).

Trotz der Verfassungswidrigkeit der derzeit vorteilhaften steuerlichen Regelungen bleiben diese bis zur Neufassung, längstens bis zum 30.06.2016, gültig.

Damit besteht aktuell noch die Möglichkeit, Unternehmensnachfolgen zu den bisherigen – besseren – Bedingungen innerhalb der Familie zu realisieren.
Handlungsempfehlung für mittelständische Unternehmen vor dem Hintergrund der Erbschaftsteuerreform erhalten Sie im Teil 2 der Serie, der am 7. August in unserem Blog erscheint.

 

Zum Autor

Marc Ackermann, Partner, AMB Aktive Management Beratung GmbH, und Mitglied „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.

AMB unterstützt als Beratungsgesellschaft mittelständische Unternehmer in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Gerade in der aktuell durch die geplanten Gesetzesänderungen bewegten Zeit stehen wir Familienunternehmen mit schlüssigen Nachfolgekonzepten zur Verfügung, um die Übergangszeit bis zur voraussichtlichen Verabschiedung in 2016 gewinnbringend zu nutzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Dezember 2014 die Verfassungswidrigkeit des zuletzt 2009 reformierten Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) festgestellt. Nun ist wieder die Regierung gefragt und Unternehmer aller Größenklassen fragen sich: Jetzt noch übertragen oder besser warten? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich für mittelständische Familienunternehmen an, um steueroptimiert das Lebenswerk in die Zukunft zu tragen?

Welche Freibeträge gelten bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie?

Will der Unternehmer steuerliche Vorteile nutzen, kann er alle 10 Jahre Vermögenswerte im Umfang von € 400.000 steuerfrei auf seine Kinder (€ 500.000 bei Ehegatten) übertragen. Diese Freigrenze bleibt künftig für Unternehmensnachfolgen bestehen.

Begünstigung von Betriebsvermögen – Voraussetzungen und Hürden

Allerdings liegt der Wert von Unternehmen – schon wegen der Bewertungsvorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens – im Regelfall deutlich über den genannten Freibeträgen. Damit eine mögliche Belastung mit Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht zur Liquidation des Unternehmens und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen führt, hat der Gesetzgeber in 2009 die im Folgenden skizzierte Begünstigung bei der Unternehmensübertragung eingeführt:

  • Erwerber können eine Befreiung von 85% der Erbschaftsteuer erlangen, wenn sie binnen 5 Jahren 400% der durchschnittlichen bisherigen Lohnsumme erreichen und damit also durchschnittlich 80% der Arbeitsplätze erhalten.
  • Diese Befreiung kann auf 100% steigen, wenn der Erwerber in den nächsten 7 Jahren 700% der bisherigen durchschnittlichen Lohnsumme trägt und somit faktisch keine Arbeitsplätze abbaut.
  • Kleinunternehmen (bis 20 Beschäftigte) erhalten die Steuerbefreiung auch ohne Nachweis einer Beschäftigungssicherung.

Diese Begünstigungen sind Kernpunkte der vom BVerfG formulierten Kritik.

Kritik des BVerfG – Startschuss für die Erbschaftsteuerreform

Das BVerfG begrüßt die Idee des Gesetzgebers, durch steuerliche Begünstigungen Arbeitsplätze zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 133), hat aber trotzdem die aktuellen Regelungen für verfassungswidrig erklärt.

Als wesentliche Gründe hat es aufgeführt:

  • Die aktuelle Rechtslage berücksichtigt nicht, ob durch die Erbschaftsteuer tatsächlich eine erhebliche Belastung und damit eine Gefährdung der Arbeitsplätze verbunden ist (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 170).
  • Die Unternehmensgröße der von der Lohnsummenregelung befreiten Unternehmen (bis 20 Beschäftigte) wird als deutlich zu groß angesehen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 213), da damit der größte Teil der zur Nachfolge anstehenden Unternehmen automatisch befreit ist.
  • Auch die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des Betriebsvermögens werden vom BVerfG kritisiert (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 241).

Trotz der Verfassungswidrigkeit der derzeit vorteilhaften steuerlichen Regelungen bleiben diese bis zur Neufassung, längstens bis zum 30.06.2016, gültig.

Damit besteht aktuell noch die Möglichkeit, Unternehmensnachfolgen zu den bisherigen – besseren – Bedingungen innerhalb der Familie zu realisieren.
Handlungsempfehlung für mittelständische Unternehmen vor dem Hintergrund der Erbschaftsteuerreform erhalten Sie im Teil 2 der Serie, der am 7. August in unserem Blog erscheint.

 

Zum Autor

Marc Ackermann, Partner, AMB Aktive Management Beratung GmbH, und Mitglied „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.

AMB unterstützt als Beratungsgesellschaft mittelständische Unternehmer in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Gerade in der aktuell durch die geplanten Gesetzesänderungen bewegten Zeit stehen wir Familienunternehmen mit schlüssigen Nachfolgekonzepten zur Verfügung, um die Übergangszeit bis zur voraussichtlichen Verabschiedung in 2016 gewinnbringend zu nutzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

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