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Kommt neue EU-Bauprodukteverordnung 2023?

Mit der EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) soll ein gemeinsamer Binnenmarkt für Bauprodukte geschaffen werden. Hierfür regelt das Bauprodukterecht Bedingungen für das Vermarkten in Europa: Hersteller haben für ihr Erzeugnis unter anderem eine Leistungserklärung zu erstellen und es mit dem CE-Kennzeichen zu versehen.

Das Bauordnungsrecht der Mitgliedstaaten definiert wiederum Mindestanforderungen zu den wesentlichen Verwendungsmerkmalen der Bauprodukte. Die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU weisen dafür Prüfverfahren und eine gemeinsame Fachsprache aus. Diese Spezifikationen sind verbindlich anzuwenden.

2016 begann die EU-Kommission, Mankos der geltenden EU-BauPVO beheben zu wollen. Das wird Auswirkungen auf die Praxis der Bauwirtschaft und Handwerker haben.

EU-Bauprodukteverordnung: Wesentliche Veränderungen

Der Entwurf für eine neue EU-BauPVO führt das bisherige Regelungskonzept weitgehend fort. Das betrifft das Bereitstellen von Informationen, die zum Bewerten bauwerksbezogener Anforderungen nötig sind. Detaillierter als bislang gilt das in punkto Nachhaltigkeit, konkret der Lebenszyklusbewertung.

Artikel 2 der EU-BauPVO soll nun ihren Anwendungsbereich festlegen. Zudem nennt der Entwurf weitere Gegenstände, die damit erfasst sein sollen, sowie eine neue Definition des Begriffs „Bauprodukt“. Dieser meint künftig nicht nur Gegenstände und Bausätze, sondern auch Baugruppen, Verpackung und Gebrauchsanleitung.

Darüber hinaus soll die EU-BauPVO Anforderungen an die Eigenschaften eines Produkts beinhalten, zum Beispiel eine ressourceneffiziente Gestaltung. Die Marktteilnehmenden müssen dann hierzu sowohl eine Leistungs- als auch eine Konformitätserklärung verfassen.

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Rechtsfindung

Harmonisierte Normen sollen laut der EU-BauPVO weiterhin primär von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet werden. Die EU-Kommission kann aber produktbezogene Regelungen mit technischem Inhalt durch delegierte Rechtsakte auch selbst regeln.

Die harmonisierten technischen Spezifikationen sollen abschließend sein. Das heißt, Nachregulierungen der Mitgliedstaaten dazu sind generell auszuschließen – auch wenn sie Merkmale betreffen, die eine harmonisierte EU-Norm nicht beinhaltet. Die Kompetenzen zwischen Mitgliedstaaten und EU grenzt die „harmonisierte Zone“ ab.

Status quo und Ausblick

Der Entwurf der Kommission muss das Verfahren der EU-Gesetzgebung durchlaufen. Weil es zur neuen EU-BauPVO viel Kritik gibt, ist von umfassenden Änderungen auszugehen. Besonders ungünstig für Bauwirtschaft und Handwerker: Die Verordnung bietet keine Lösung zum bestehenden „Normungsstau“ (technischer Fortschritt versus Stand harmonisierter Normen).

Der Bericht des Berichterstatters bezieht Änderungsvorschläge ein. So soll die Beleuchtung nicht mehr zum Anwendungsbereich der EU-BauPVO gehören, ebenso Regelungen zur Montage und Installation. Denn der Fokus der Verordnung gilt dem jeweiligen Bauprodukt selbst. Die Festlegung, dass ab einer Einbaudauer von zwei Jahren von einer „Dauerhaftigkeit“ auszugehen ist, wird ersetzt: Vorausgesetzt werden geeignetes Werkzeug und mechanische Maßnahmen für die Montage.

Nachdem sich die zuständigen Gremien mit dem Entwurf befasst haben, sollte das EU-Parlament im Mai 2023 zu einer Entscheidung kommen.