Die Luftreinhaltung im Ländle verbessern
Am 30. Dezember 2015 ist die „Verordnung der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung“ (Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen) in Kraft getreten. Betreiber von Baumaschinen müssen ab dem 1. Januar 2017 stufenweise Baumaschinen einsetzen, die den jeweils aktuellen Abgasstandards entsprechen.
Für Neumaschinen genügt hier eine Bescheinigung des Maschinenherstellers oder eine europäisch geregelte Genehmigung. Altmaschinen sind mit einem Partikelminderungssystem nachzurüsten. Dessen Konformität hat eine technische Prüfstelle, ein technischer Dienst oder ein Sachverständiger zu dokumentieren: Ein zulässiges Minderungssystem muss während des Motorbetriebs die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom des Verbrennungsmotors kontinuierlich um mindestens 90 Prozent zurückhalten. Eine zugehörige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur enthält entsprechende Vorgaben. Sie ist ab dem 1. Februar 2016 anzuwenden.
Die Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen gilt für alle Baustellen, die ab dem 30. Dezember 2015 eingerichtet werden oder in Betrieb gehen. Die Verordnung umfasst beispielsweise Lader, Bagger und Bohrgeräte aller Bau- und Einsatzarten. Folgende Tabelle zeigt, wie sich die Emissionsanforderungen an der Richtlinie 97/68/EG orientieren:
Leistungsklasse | Ab 1. Januar 2017 | Ab 1. Juli 2017 | 1. Januar 2019 |
19 kW bis < 37 kW | Stufe III A, alternativ Partikel-minderungssystem | Stufe III A und Partikelminderungs-system | |
37 kW bis < 56 kW | Stufe III B, alternativ Partikel-minderungssystem | ||
56 kW bis < 560 kW | Stufe III B, alternativ Partikel-minderungssystem | Stufe IV, alternativ Partikel-minderungssystem |
Ausnahmegenehmigung können in Härtefällen erteilt werden. Baumaschinen wie Hubbühnen, Gussasphaltkocher, Mobil-/Autokräne sind aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß von den Anforderungen befreit. Nähere Informationen und Anwendungshilfen gibt es online.
Auf dem Weg zu umfassender Nachhaltigkeit
Baden-Württemberg ist mit dieser Gesetzesinitiative Vorreiter in Deutschland. Andere Bundesländer fordern emissionsarme Baumaschinen bislang nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand in Belastungsgebieten. Die Schritte für die Reinhaltung der Luft erhalten langfristig die Lebensqualität: Nicht nur durch Energieeffizienz und den Einsatz regenerativer Energieerzeugung entsteht Nachhaltigkeit, sondern auch indem Bauen als ganzheitliche Aufgabe wahrgenommen wird – vom Herstellen über die Montage bis zum Recycling.
Die Luftreinhaltung im Ländle verbessern
Am 30. Dezember 2015 ist die „Verordnung der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung“ (Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen) in Kraft getreten. Betreiber von Baumaschinen müssen ab dem 1. Januar 2017 stufenweise Baumaschinen einsetzen, die den jeweils aktuellen Abgasstandards entsprechen.
Für Neumaschinen genügt hier eine Bescheinigung des Maschinenherstellers oder eine europäisch geregelte Genehmigung. Altmaschinen sind mit einem Partikelminderungssystem nachzurüsten. Dessen Konformität hat eine technische Prüfstelle, ein technischer Dienst oder ein Sachverständiger zu dokumentieren: Ein zulässiges Minderungssystem muss während des Motorbetriebs die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom des Verbrennungsmotors kontinuierlich um mindestens 90 Prozent zurückhalten. Eine zugehörige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur enthält entsprechende Vorgaben. Sie ist ab dem 1. Februar 2016 anzuwenden.
Die Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen gilt für alle Baustellen, die ab dem 30. Dezember 2015 eingerichtet werden oder in Betrieb gehen. Die Verordnung umfasst beispielsweise Lader, Bagger und Bohrgeräte aller Bau- und Einsatzarten. Folgende Tabelle zeigt, wie sich die Emissionsanforderungen an der Richtlinie 97/68/EG orientieren:
Leistungsklasse | Ab 1. Januar 2017 | Ab 1. Juli 2017 | 1. Januar 2019 |
19 kW bis < 37 kW | Stufe III A, alternativ Partikel-minderungssystem | Stufe III A und Partikelminderungs-system | |
37 kW bis < 56 kW | Stufe III B, alternativ Partikel-minderungssystem | ||
56 kW bis < 560 kW | Stufe III B, alternativ Partikel-minderungssystem | Stufe IV, alternativ Partikel-minderungssystem |
Ausnahmegenehmigung können in Härtefällen erteilt werden. Baumaschinen wie Hubbühnen, Gussasphaltkocher, Mobil-/Autokräne sind aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß von den Anforderungen befreit. Nähere Informationen und Anwendungshilfen gibt es online.
Auf dem Weg zu umfassender Nachhaltigkeit
Baden-Württemberg ist mit dieser Gesetzesinitiative Vorreiter in Deutschland. Andere Bundesländer fordern emissionsarme Baumaschinen bislang nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand in Belastungsgebieten. Die Schritte für die Reinhaltung der Luft erhalten langfristig die Lebensqualität: Nicht nur durch Energieeffizienz und den Einsatz regenerativer Energieerzeugung entsteht Nachhaltigkeit, sondern auch indem Bauen als ganzheitliche Aufgabe wahrgenommen wird – vom Herstellen über die Montage bis zum Recycling.
1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/