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Mittelstand – Förderung nicht Bevorzugung

Ziel der Mittelstandsförderung ist es, vor allem den gewerblichen Mittelstand durch öffentliche und private Maßnahmen zu stärken. Allgemein werden Klein- und Mittelbetriebe wie folgt definiert, wobei Abweichungen in den Ländern bestehen:

Unternehmensklasse Personal Umsatz Bilanzsumme
Mittlere Unternehmen < 250 = € 50 Mio. = € 43 Mio.
Kleine Unternehmen < 50 = € 10 Mio. = € 10 Mio.
Kleinstunternehmen < 10 = € 2 Mio. = € 2 Mio.

Mittelstandsgerechte Aufträge

Für mittelständische Unternehmen ist es viel attraktiver, selbst Leistungen anzubieten und als regulärer Bieter aufzutreten, als sich einem Generalunternehmer anzuschließen. Eines der wichtigsten Instrumente der Förderung des Mittelstands ist deshalb die mittelstandsgerechte Vergabe im öffentlichen Sektor. Dazu sind neben dem Vergaberecht die Grundsätze und Ziele der Mittelstands(förder-)gesetze des Bundes und der Länder zu beachten.

Leistungen dürfen nicht zu Großaufträgen zusammengefasst werden. Vielmehr sind durch Streuung von Aufträgen kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, sind Aufträge so in Lose nach Menge oder Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

Die durch das Gebot der Losvergabe beabsichtigte Mittelstandsförderung ist ein vergabefremder Gesichtspunkt, der bei der Festlegung des Auftragsumfangs, nicht aber bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden muss. Bei der Auswahl der Bieter ist das wirtschaftlichste Angebot maßgebend. Allein deshalb, weil ein Bieter dem Mittelstand zuzuordnen ist, darf dessen Angebot einem grundsätzlich gleichwertigen Angebot eines anderen Unternehmens nicht vorgezogen werden. Der Vorteil des mittelständischen Betriebs liegt darin, dass Aufträge in der Regel so zugeschnitten sein müssen, dass sie seiner Leistungsfähigkeit entsprechen.

 

Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen

  • Ausschreibungen finden
  • Das richtige strategische Vorgehen bei der Angebotsabgabe
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Bietergemeinschaften

Mittelständische Unternehmen sollen sich ggf. zu Bieter-/Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Angebote von Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie solche von einzelnen Bietern. RA Günther Pinkenburg hat sich in einer eigenen Blogserie mit dem Thema Bietergemeinschaft auseinandergesetzt.

Nachunternehmer

Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen und die Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Die Weitervergabe von öffentlichen Aufträgen hat unter Beachtung der Grundsätze der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und für Leistungen (VOL) zu erfolgen. Mehr zum Thema Subunternehmer im VOL-Verfahren lesen Sie hier.

Interesse rechtzeitig geltend machen

Glaubt sich ein mittelständiges Unternehmen durch den Zuschnitt einer Leistungsbeschreibung benachteiligt, so muss es unverzüglich, möglichst schon nach der Bekanntmachung, spätestens aber mit Erhalt der Leistungsbeschreibung, auf die Verletzung der Chancengleichheit hinweisen. Im Bedarfsfall sollten die Berufsverbände die Aufsichtsbehörden von solchen vergaberechtswidrigen Verfahren informieren.