Fachbeitrag

Zweigniederlassung in Österreich

Die österreichische Gewerbeordnung bestimmt trotz der Niederlassungsfreiheit, dass ausländische juristische Personen ein Gewerbe auf Dauer nur dann ausüben dürfen, wenn sie einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich vorweisen können.

Rechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten

Zur Errichtung der Zweigniederlassung muss diese in Österreich in das Firmenbuch, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat eingetragen werden. Hierzu sind diverse Unterlagen einzureichen. Gewerberechtlich tätig werden darf die Zweigniederlassung jedoch erst, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. In der österreichischen Gewerbeordnung wird zudem unterschieden zwischen freien und reglementierten Gewerben, für welche ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Bei Zweigniederlassungen juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften muss bei Gewerbeanmeldung ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Umsatzsteuerrechtlich ist die Zweigniederlassung Unternehmerin im Sinne des österreichischen Umsatzsteuerrechts. Die Umsätze dieser unterliegen daher der Umsatzsteuerveranlagung in Österreich. Im Bereich der Ertragsbesteuerung besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich, so dass die Gewinne der Zweigniederlassung in Österreich zu versteuern sind und diese Gewinne im Land der Hauptniederlassung aus der Steuerbemessungsgrundlage ausscheiden.

Zweigniederlassung als Arbeitgeber der Mitarbeiter

Mitarbeiter, die bei der Zweigniederlassung in Österreich eingestellt werden, sind nach den österreichischen lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzurechnen. Daher ist auch die Kommunalsteuer in Österreich abzuführen. Eine lohnsteuerabhängige Gemeindeabgabe, welche 3 % der im jeweiligen Kalendermonat an die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Mitarbeiter gezahlten Bruttolohnsumme. Des Weiteren sind die österreichischen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Vor- und Nachteile einer Zweigniederlassung in Österreich

Im Verhältnis zur Gründung einer Tochtergesellschaft in Österreich ist die Gründung einer Zweigniederlassung kostengünstiger, da hierzu kein Eigenkapital aufgebracht werden muss. Zudem sind weniger formelle Anforderungen zu erfüllen als bei einer Tochtergesellschaft. So besteht bei der Errichtung keine Notariatsaktspflicht, Beschlüsse der Zweigniederlassung sind im Gegensatz zu Generalversammlungen einer GmbH nicht zu protokollieren, noch müssen überhaupt General- bzw. Hauptversammlungen abgehalten oder Bilanzen veröffentlicht werden.

Formales Verfahren und gewerberechtliche Besonderheiten

Die Gründung einer ausländischen Zweigniederlassung in Österreich erscheint auf den ersten Blick recht formal gestaltet. Nachdem jedoch die erste Hürde, insbesondere unter Beachtung der doch unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften, genommen ist, gestaltet sich die Zweigniederlassung durchaus als „wahre Alternative“ zur Gründung einer Tochtergesellschaft.

Hinweis:
Seit 60 Jahren setzt sich die DHK für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland ein. Die DHK unterstützt den Aufbau von bilateralen Geschäftsbeziehungen und ist darüber hinaus erste Anlaufstelle bei Fragen zum deutsch-österreichischen Handels- und Geschäftsverkehr. In diesem Rahmen bietet die DHK auch bei Firmengründungen in Österreich Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie unter www.dhk.at.

Die österreichische Gewerbeordnung bestimmt trotz der Niederlassungsfreiheit, dass ausländische juristische Personen ein Gewerbe auf Dauer nur dann ausüben dürfen, wenn sie einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich vorweisen können.

Rechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten

Zur Errichtung der Zweigniederlassung muss diese in Österreich in das Firmenbuch, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat eingetragen werden. Hierzu sind diverse Unterlagen einzureichen. Gewerberechtlich tätig werden darf die Zweigniederlassung jedoch erst, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. In der österreichischen Gewerbeordnung wird zudem unterschieden zwischen freien und reglementierten Gewerben, für welche ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Bei Zweigniederlassungen juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften muss bei Gewerbeanmeldung ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Umsatzsteuerrechtlich ist die Zweigniederlassung Unternehmerin im Sinne des österreichischen Umsatzsteuerrechts. Die Umsätze dieser unterliegen daher der Umsatzsteuerveranlagung in Österreich. Im Bereich der Ertragsbesteuerung besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich, so dass die Gewinne der Zweigniederlassung in Österreich zu versteuern sind und diese Gewinne im Land der Hauptniederlassung aus der Steuerbemessungsgrundlage ausscheiden.

Zweigniederlassung als Arbeitgeber der Mitarbeiter

Mitarbeiter, die bei der Zweigniederlassung in Österreich eingestellt werden, sind nach den österreichischen lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzurechnen. Daher ist auch die Kommunalsteuer in Österreich abzuführen. Eine lohnsteuerabhängige Gemeindeabgabe, welche 3 % der im jeweiligen Kalendermonat an die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Mitarbeiter gezahlten Bruttolohnsumme. Des Weiteren sind die österreichischen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Vor- und Nachteile einer Zweigniederlassung in Österreich

Im Verhältnis zur Gründung einer Tochtergesellschaft in Österreich ist die Gründung einer Zweigniederlassung kostengünstiger, da hierzu kein Eigenkapital aufgebracht werden muss. Zudem sind weniger formelle Anforderungen zu erfüllen als bei einer Tochtergesellschaft. So besteht bei der Errichtung keine Notariatsaktspflicht, Beschlüsse der Zweigniederlassung sind im Gegensatz zu Generalversammlungen einer GmbH nicht zu protokollieren, noch müssen überhaupt General- bzw. Hauptversammlungen abgehalten oder Bilanzen veröffentlicht werden.

Formales Verfahren und gewerberechtliche Besonderheiten

Die Gründung einer ausländischen Zweigniederlassung in Österreich erscheint auf den ersten Blick recht formal gestaltet. Nachdem jedoch die erste Hürde, insbesondere unter Beachtung der doch unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften, genommen ist, gestaltet sich die Zweigniederlassung durchaus als „wahre Alternative“ zur Gründung einer Tochtergesellschaft.

Hinweis:
Seit 60 Jahren setzt sich die DHK für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland ein. Die DHK unterstützt den Aufbau von bilateralen Geschäftsbeziehungen und ist darüber hinaus erste Anlaufstelle bei Fragen zum deutsch-österreichischen Handels- und Geschäftsverkehr. In diesem Rahmen bietet die DHK auch bei Firmengründungen in Österreich Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie unter www.dhk.at.

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