Bei der Beschaffung ist laut Bundes-Klimaschutzgesetz jenen Kriterien der Vorzug zu geben, mit denen die Minderung von Treibhausgasen zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Dieses Ziel untermauert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die für die Dienststellen des Bundes gelten soll.
Geplant ist dafür, die bestehende Vorschrift zur energieeffizienten Beschaffung (AVV EnEff) zur AVV Klima weiterzuentwickeln. Zu dem Entwurf haben bereits mehrere Verbände Stellung bezogen, etwa der Bitkom, die Bundesingenieurkammer oder die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.
In der AVV Klima sollen Vorgaben für die Bedarfsanalyse gemacht werden, die dem Klimaschutzgesetz entsprechen. Dort heißt es in §13, Absatz 2: „Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann.“
Die Ergebnisse einer solchen Bedarfsanalyse halten dann auch Einzug in die Leistungsbeschreibungen von Ausschreibungen. Offenbar ist auch eine Negativliste vorgesehen – mit Leistungen oder Merkmalen, die grundsätzlich nicht mehr beschafft werden sollen.