Angebotswertung
Nach Eingang der Angebote und anschließender Submission ist der Auftraggeber verpflichtet, die Angebote zu werten. Die Angebotswertung erfolgt in vier Stufen, wobei jede Stufe in sich abgeschlossen und dokumentiert sein muss.
1. Wertungsstufe
Zunächst prüft der öffentliche Auftraggeber die Vollständigkeit der abgegebenen Angebote (formelle Angebotsprüfung). Dabei wird festgestellt, ob formale Gründe für einen Ausschluss vorliegen, etwa formale Mängel. Zudem wird das Angebot einer rechnerischen Prüfung unterzogen, § 41 UVgO; § 56 VgV; § 13 VOB/A; § 13 EU VOB/A.
2. Wertungsstufe
Anschließend prüft der Auftraggeber, ob der Bieter für die Ausführung des Auftrags geeignet ist. Kriterien sind dabei Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, vgl. § 33 UVgO; § 16b VOB/A; § 16b EU VOB/A; § 42 VgV.
3. Wertungsstufe
Nun wird ermittelt, ob die kalkulierten Preise der Bieter angemessen sind oder ob ein zu teures bzw. Unterangebot vorliegt (Stichwort: Angemessenheit des Preises).
4. Wertungsstufe
In der letzten Wertungsstufe wertet der Auftraggeber das Angebot nach den vorgegegebenen Zuschlagskriterien.
Nach der 4. Wertungsstufe ergibt sich anhand der Gesamtpunktzahl, die sich aus den Zuschlagskriterien errechnet, eine Bieterreihenfolge, wobei das erstplatzierte Angebot den Zuschlag erhält, § 43 UVgO; § 58 VgV; § 16d VOB/A; § 16d EU VOB/A.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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