Architektenleistungen und Ingenieurleistungen
Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte sieht Abschnitt 6 der Vergabeverordnung (§§ 73 ff. VgV) Sonderregelungen vor.
Im Unterschwellenbereich regelt die UVgO, dass öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind, vgl. § 50 UVgO. Hierfür dürfte regelmäßig die Einholung von drei Vergleichsangeboten genügen. Evtl. Vorgaben in untergesetzlichen Landesvorschriften sind zu beachten (vgl. z.B. Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV): grundsätzlich Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten).
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Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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