Direktkauf
Im Bereich der Waren- und Dienstleistungen können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 EUR netto unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein förmliches Vergabeverfahren beschafft werden (vgl. § 3 Abs. 6 VOL/A). Öffentliche Auftraggeber, denen die Anwendung der VOL/A lediglich empfohlen ist, können hiervon abweichende Wertgrenzen festlegen. Mit Einführung der UVgO wurde der Direktkauf in Direktauftrag umbenannt.
- vgl. Schwellenwerte
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte