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Vergaberecht, Vergabelexikon

Direktkauf

Im Bereich der Waren- und Dienstleistungen können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 EUR netto unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein förmliches Vergabeverfahren beschafft werden (vgl. § 3 Abs. 6 VOL/A). Öffentliche Auftraggeber, denen die Anwendung der VOL/A lediglich empfohlen ist, können hiervon abweichende Wertgrenzen festlegen. Mit Einführung der UVgO wurde der Direktkauf in Direktauftrag umbenannt.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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