Vergabelexikon
Nachunternehmer
Ein Bieter muss einen Auftrag nicht selbst ausführen, sondern kann sich hierzu weiterer Unternehmen bedienen. Sie werden als Nachunternehmer, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer bezeichnet. Soweit seine Eignung zur Auftragsausführung von diesen Unternehmen abhängt, muss der Bieter ihre Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
- vgl. Generalunternehmer
- Eignungsleihe
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Mehr zum Thema Nachunternehmer lesen Sie auch im Vergabe24-Blog.
Sie haben Fragen?
Kontakt