Nachunternehmer
Ein Bieter muss einen Auftrag nicht selbst ausführen, sondern kann sich hierzu weiterer Unternehmen bedienen, diese werden als Nachunternehmer, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer bezeichnet. Soweit seine Eignung zur Auftragsausführung von diesen Unternehmen abhängt, muss er ihre Eignung nachweisen.
- vgl. Generalunternehmer
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Mehr zum Thema Nachunternehmer lesen Sie auch im Vergabe24-Blog.