Vergabelexikon
Ortsbesichtigung
Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, vor Angebotsabgabe den Ort der Leistungserbringung zu berichtigen (Ortsbesichtigung). Die oberhalb der Schwellenwerte vorgeschriebene Mindestfristen für die Angebotsabgabe (§§ 10 ff. EU VOB/A, §§ 15 ff. VgV, § 14 ff. SektVO) sind je nach Komplexität und Umfang des geforderten Angebots angemessen zu verlängern, so auch bei einer verpflichtenden Ortsberichtigung (10 Abs. 2 EU VOB/A, § 20 Abs. 2 VgV, § 16 Abs. 2 SektVO).
- Vgl. Angebotsfrist
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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