Ortsbesichtigung
Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, vor Angebotsabgabe den Ort der Leistungserbringung zu berichtigen (Ortsbesichtigung). Die oberhalb der Schwellenwerte vorgeschriebene Mindestfristen für die Angebotsabgabe (§§ 10 ff. EU VOB/A, §§ 15 ff. VgV, § 14 ff. SektVO) sind je nach Komplexität und Umfang des geforderten Angebots angemessen zu verlängern, so auch bei einer verpflichtenden Ortsberichtigung (10 Abs. 2 EU VOB/A, § 20 Abs. 2 VgV, § 16 Abs. 2 SektVO).
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft