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5 Tipps, wie Sie sich gegen eine Aufhebung wehren können

In mühevoller Arbeit haben Sie Ihr Angebot erstellt und abgegeben. Doch dann kommt der Hammerschlag: Die Ausschreibung wird aufgehoben. Viele fragen sich nun: „Ist das rechtens?“. Die Antwort: Nein, nicht in jedem Fall. Es müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein, dass der Auftraggeber die Ausschreibung ohne Ergebnis beenden kann. Lesen Sie in diesem Blogbeitrag mehr zu den Gründen und erfahren Sie, wie Sie sich bei einer unrechtmäßigen Aufhebung wehren können.

Es gibt keine Pflicht für eine Zuschlagserteilung

Grundsätzlich wird ein Vergabeverfahren mit der Aufforderung bestimmter Bieter zur Angebotsabgabe oder mit Veröffentlichung der Ausschreibung eingeleitet. Beendet wird das Vergabeverfahren durch Zuschlag, der gleichzeitig den Vertragsschluss zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot bedeutet. Eine Pflicht zur Erteilung des Zuschlags besteht nicht.

Auf dem Weg zu einem wirksamen Zuschlag können sich jedoch Schwierigkeiten im laufenden Vergabeverfahren ergeben. An dieser Stelle stehen dem öffentlichen Auftraggeber die Aufhebung, Rückversetzung oder Heilung des Vergabeverfahrens zu Verfügung.

Die Aufhebung bedeutet, dass ein eingeleitetes Vergabeverfahren ohne die Erteilung des Zuschlags beendet wird. Der Auftraggeber hebt es rechtmäßig auf, wenn ein zulässiger Aufhebungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren zwar auch aufheben, er hebt es aber rechtswidrig auf.

Die Rückversetzung ist eine Teilaufhebung des Vergabeverfahrens, für die ebenfalls die Grundsätze der Aufhebung gelten und daher entsprechende Gründe für eine zulässige Rückversetzung vorliegen müssen. Eine Rückversetzung kommt im Stadium nach einer fehlerhaften Prüfung oder Wertung der Angebote in Betracht. Das Verfahren wird dann auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zurückversetzt.

Die Heilung stellt weder eine Aufhebung noch Rückversetzung dar, sondern ermöglicht bei bestimmten Vergabeverstößen die Korrektur im laufenden Verfahren, ohne dieses vollständig oder teilweise aufzuheben. Hier können Vergabemängel beseitigt werden, ohne dass in den Stand vor Vergabeverstoß zurückversetzt wird und Teile des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß wiederholt werden müssen.

Warum wird ein Vergabeverfahren aufgehoben?

Ein Vergabeverfahren kann rechtmäßig aufgehoben werden. Dafür muss ein Aufhebungsgrund für den öffentlichen Auftraggeber gegeben sein. § 17 VOL/A sowie § 63 VgV sehen folgende Gründe vor:

  • kein den Bewerbungsbedingungen entsprechendes Angebot eingegangen (angebotene Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung)
  • wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens (Änderungen der Leistungsbeschreibung)
  • kein wirtschaftliches Ergebnis (Angebote über dem Budget)
  • andere schwerwiegende Gründe (Verlust von Fördermitteln)

§ 17 VOB/A sowie § 17 VOB/A EU sehen ähnliche Gründe vor:

  • kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot
  • die Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden
  • andere schwerwiegende Gründe

 

Die 5 häufigsten Ausschlussgründe – das sollten Sie unbedingt vermeiden!

Hier geht’s zur Infografik

Liegt einer dieser Gründe vor, kann der öffentliche Auftraggeber berechtigt aufheben und bei vorliegender Beschaffungsreife erneut ausschreiben, ohne dass ihm rechtliche Schritte seitens der Bieter drohen.

Liegt keiner dieser Gründe vor, so ist die Aufhebung rechtswidrig und der Bieter kann vom Auftraggeber begründet Schadensersatz fordern.


Aufhebung einer Ausschreibung

Rechtsschutz bei EU-Ausschreibungen

Rechtsschutz bei nationalen Ausschreibungen


So können Sie auf eine Aufhebung reagieren

Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber dem Bieter unverzüglich mitteilen, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird und die entsprechenden Gründe nennen. Zu diesem Zeitpunkt erhält der Bieter Kenntnis über die Umstände der Aufhebung und muss prüfen und abwägen, wie er reagiert.

Bei nationalen Vergaben (Unterschwelle) besteht nur eingeschränkter Schutz in Form des Sekundärrechtsschutzes. Das bedeutet, hier können bei unzulässiger Aufhebung grundsätzlich lediglich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Unter Umständen, das heißt wenn trotz Vergabefehlern die Erteilung eines Zuschlags durch den Auftraggeber droht, können ausnahmsweise einstweilige Verfügungen auf Unterlassen des Zuschlags durch den Bieter erwirkt werden.

5 Tipps

Bei europaweiten Vergaben (Oberschwelle) mit seinem speziellen Primärrechtsschutz können Sie so vorgehen:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob einer der oben genannten Aufhebungsgründe gegeben ist.
  2. Liegt einer der genannten Aufhebungsgründe vor, so stehen die Erfolgsaussichten gering und Sie sollten sich genau überlegen, ob Sie doch rechtliche Schritte einleiten. Wird das Projekt erneut ausgeschrieben, können Sie natürlich daran teilnehmen.
  3. Liegt keiner der genannten Aufhebungsgründe vor und Sie haben Interesse an dem Auftrag, können Sie den Vergabefehler rügen.
  4. Weist der Auftraggeber die Rüge zurück, prüfen Sie unbedingt die von ihm genannten Gründe. Denn: Sie haben nun die Möglichkeit über einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer dagegen vorzugehen. Wichtiger Hinweis: Der Auftraggeber wird über jeden Nachprüfungsantrag informiert und darf bis zum Beschluss keinen Zuschlag erteilen.
  5. Im Nachprüfungsverfahren gibt die Vergabekammer Hinweise, wie nun weiter vorgegangen werden soll. Prüfen Sie diese und überlegen Sie, ob Sie, etwa aus Kostengründen, weiter an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen wollen. Achtung: Stimmt die Vergabekammer dem Auftraggeber zu, können Sie immer noch Beschwerde beim Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts einlegen.

Fazit

Stellen Sie bei einer Aufhebung fest, dass einer der oben genannten Gründe vorliegt, überlegen Sie es sich genau, ob Sie dagegen vorgehen wollen. Die Erfolgsaussichten sind in diesem Fall sehr gering. Ist die Aufhebung allerdings rechtswidrig, wenden Sie sich nach einer erfolglosen Rüge an die Vergabekammer. Handelte der Auftraggeber willkürlich, so können Sie eine „Aufhebung der Aufhebung“ erwirken. Diese Fälle sind aber nicht die Regel. Daher prüfen Sie gemeinsam mit einem Anwalt unbedingt vorab, welche Sach- und Rechtslage vorliegt, um unnötige Kosten, etwa für den Rechtsstreit, zu vermeiden.