Mit dem Zuschlag wird das Vergabeverfahren beendet. Vorher muss der Auftraggeber bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte per Vorabinformation den Zuschlag ankündigen.
Mit Angebotsabgabe bzw. auf Nachforderung müssen alle geforderten Angaben, Erklärungen und Unterlagen vorgelegt werden, ansonsten droht der Ausschluss.
Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.
Bei einer De-Facto-Vergabe wird ein öffentlicher Auftrag ohne vorheriges Vergabeverfahren direkt vergeben. Das ist nicht erlaubt. So können Sie sich wehren.