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Beitrag aktualisiert am 8. Februar 2019
Was für den öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren eine wichtige Entscheidung ist – die Prognoseentscheidung, welcher Bewerber oder Bieter für die Auftragsdurchführung geeignet ist – stellt für den Bieter oder Bewerber jedoch sehr oft eine leidige Angelegenheit dar. Zum Nachweis der Eignung sind immer wieder Eigenerklärungen oder Belege einzureichen, die
Der Aufwand ist nicht zu unterschätzen und ist für den Fall, dass das Unternehmen den Zuschlag nicht erhält, vergebens gewesen.
Grundsätzlich wird zwischen der Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens unterschieden. Die Nachweise hierzu müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sein, d. h. es darf nicht mehr gefordert werden, als nach Auftragswert oder Schwierigkeitsgrad der Aufgabenerledigung erforderlich. Welche Nachweise gefordert werden können, sind bei Vergaben oberhalb des EU Schwellenwertes in den jeweiligen Vergabeordnungen festgelegt. Der öffentliche Auftraggeber wählt aus den dort vorgegebenen Listen die für seinen Auftrag erforderlichen Nachweise aus. Um den Aufwand für die Unternehmen gering zu halten, sollen in der Regel Eigenerklärungen gefordert werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Aber auch weitergehende Erklärungen können gefordert werden, wenn das Unternehmen die Kapazitäten eines Nachunternehmers (Unterauftraggeber oder Eignungsleihe) nutzen will. Der öffentliche Auftraggeber möchte in diesen Fällen sicherstellen, dass durch die Verwendung von Verpflichtungserklärungen die Kapazitäten der Nachunternehmen auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Präqualifizierte Unternehmen haben bestimmte Erklärungen oder Nachweise zur Eignung bereits vorab in einer Datenbank hinterlegt. In Deutschland werden verschiedene Datenbanken für die Bauleistungen bzw. Lieferungen/Dienstleistungen geführt. Die Betreiber der Datenbanken prüfen die von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten und hinterlegen diese zur Einsichtnahme durch den Auftraggeber. Diese Dienste sind kostenpflichtig. Die Idee, den Unternehmen Zeit und Kosten zu sparen, ist einfach. Das Unternehmen braucht keine gesonderten Belege im Vergabeverfahren einreichen. Soweit die Theorie, denn die Nachweise sollen auftragsbezogen sein, d. h. Dokumente, die die allgemeine Eignung dokumentieren, können im Einzelfall in Bezug auf den aktuell ausgeschriebenen Auftrag nicht ausreichend sein. Damit müssen Unternehmen ggf. dennoch die erforderlichen Informationen liefern.
Die EEE ist ein Instrument im Vergabeverfahren oberhalb der EU Schwellenwerte, um den Vergabeprozess zu vereinfachen. Sie dient der vorläufigen Nachweisführung zur Eignung. Mit der EEE weisen die Unternehmen vorläufig ohne Vorlage von Belegen von Behörden oder Dritten die Eignung nach und dokumentieren, dass keine der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB auf sie zutreffen. Der tatsächliche Nachweis wird nur von dem Unternehmen verlangt, das den Zuschlag erhalten soll Der Aufwand wird daher für die sich bewerbenden Unternehmen so gering wie möglich gehalten. Für die EEE ist ein Standardformular verbindlich vorgegeben. Es soll eine einheitliche Verwendung in Europa sicherstellen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen die Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt darauf hinweisen, welche Angaben verlangt werden.
Um dies einfacher zu gestalten, wurde hierzu bis Frühjahr 2019 ein Webdienst zur Verfügung gestellt. Er diente dazu, dass die öffentlichen Auftraggeber die EEE vorbefüllen. Früher gemachte Angaben können vom Unternehmen über diesen Webdienst wieder verwendet werden, sofern diese nach wie vor aktuell sind. Als Ersatz für dieses Tool soll es eigene EEE-Dienste der EU-Mitgliedstaaten geben. Das Beschaffungsamt des Innenministeriums stellt etwa auf eee.evergabe-online.de eine Web-Lösung zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Zusätzlich gibt es private Diensteanbieter, die eine Website der EU-Kommission für fast alle Mitgliedstaaten auflistet.
Teil 2 zur EEE, der am 1. September 2016 erschien, befasst sich mit dem Inhalt der EEE.