Fachbeitrag

Auf dem Bau Arbeitsrecht streng beachten

In Deutschland handeln Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter Tarifverträge aus. Als Tarifpartner kommt ihnen das Recht laut Verfassung zu. In der Regel gelten die Bestimmungen nur, wenn beide Parteien Mitglied eines Verbandes sind. Ausnahmen gibt es, wenn der Gesetzgeber Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Das ist seit 2015 für die gesamte Baubranche der Fall. Seitdem müssen alle Unternehmen die ausgehandelten Löhne zahlen, ganz gleich, ob Verbandsmitglied oder nicht.

Was das Mindestlohngesetz beim Arbeitsrecht vorsieht

Über Jahrzehnte hatte die Baubranche mit einem miesen Image zu kämpfen. Unfaire Bezahlung und Verstöße gegen das Arbeitsrecht so hieß es, wären an der Tagesordnung. Um dem entgegenzuwirken, einigten sich 2013 die Tarifparteien im Baugewerbe darüber, wie sich der Mindestlohn in der Baubranche bis Ende 2017 entwickeln soll. Seit 2014 sind die Bestimmungen allgemeinverbindlich. Damit gelten sie für die gesamte Branche und verpflichten nicht nur Handwerksmeister und Generalunternehmer, sondern auch Nachunternehmer.

Der Tarifvertrag für die Regelung von Mindestlöhnen im Baugewerbe trennt noch immer nach Ost und West. So gibt es etwa im Tarifgebiet West und in Berlin zwei Lohngruppen. Sie gruppieren Beschäftigte nach der Art ihrer Tätigkeit am Bau ein. Bis Ende 2016 erhält ein Arbeitnehmer in der Lohngruppe I (einfache Arbeiten bei Bau und Montage) pro Stunde mindestens 11,25 Euro. In der Lohngruppe II (fachlich begrenzte Arbeiten) sind es mindestens 14,45 Euro (Berlin: 14,30 Euro). Ab 2017 steigt die Lohnuntergrenze in der Gruppe I auf 11,30 Euro pro Stunde an, während sie in der Gruppe II dann 14,70 Euro (Berlin: 14,55 Euro) beträgt.

Im Osten des Landes gilt für alle Beschäftigten eine einheitliche Untergrenze für den Lohn am Bau. Hier bekommen Beschäftigte bis Ende 2016 mindestens 11,05 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2017 werden es dann 11,30 Euro sein.

Regeln gegen Schwarzarbeit

Arbeitgeber und Subunternehmer im Baugewerbe haben alle Mitarbeiter auf der Baustelle ordnungsgemäß bei den zuständigen Stellen anzumelden. Und zwar vom ersten Tag der Beschäftigung an. Damit soll der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Ein Bauunternehmer tut gut daran, sich an die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu halten. Sonst drohen mit bis zu 50.000 Euro empfindliche Geldbußen. Für ausländische Arbeitnehmer, die gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz nach Deutschland gekommen sind, müssen die gleichen Arbeitsbedingungen und Regeln aus dem Arbeitsrecht gelten, wie für die deutschen Kollegen.

Entsprechend dem Arbeitsortprinzip erhalten sie den gleichen Lohn bzw. Mindestlohn. Für sie gilt der gleiche Anspruch auf Urlaub sowie auf den Arbeitsschutz und die Gesundheitsfürsorge. Leiharbeit auf dem Bau ist nicht gestattet. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt es Zeitarbeitsfirmen zwar, Betrieben mit personellen Engpässen Arbeitnehmer für begrenzte Zeit zu überlassen. Ausgenommen ist aber das Baugewerbe. Allerdings gibt es enge Grenzen. Braucht ein Bauunternehmer kurzfristig einen Bauhilfsarbeiter und einen Buchhalter, darf ihm ein Zeitarbeitsunternehmen keinen Hilfsarbeiter schicken. Hat es Verleih-Erlaubnis, ist die Überlassung des Buchhalters in Ordnung.

Fazit

Ein Bauunternehmer muss sich bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter an die Tarifregeln und das Arbeitsrecht halten. Das gilt auch, wenn er nicht Mitglied eines Verbandes und nicht tarifgebunden ist. Für ausländische Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für deutsche Mitarbeiter.

Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitsrecht auf dem Bau finden Sie hier.

In Deutschland handeln Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter Tarifverträge aus. Als Tarifpartner kommt ihnen das Recht laut Verfassung zu. In der Regel gelten die Bestimmungen nur, wenn beide Parteien Mitglied eines Verbandes sind. Ausnahmen gibt es, wenn der Gesetzgeber Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Das ist seit 2015 für die gesamte Baubranche der Fall. Seitdem müssen alle Unternehmen die ausgehandelten Löhne zahlen, ganz gleich, ob Verbandsmitglied oder nicht.

Was das Mindestlohngesetz beim Arbeitsrecht vorsieht

Über Jahrzehnte hatte die Baubranche mit einem miesen Image zu kämpfen. Unfaire Bezahlung und Verstöße gegen das Arbeitsrecht so hieß es, wären an der Tagesordnung. Um dem entgegenzuwirken, einigten sich 2013 die Tarifparteien im Baugewerbe darüber, wie sich der Mindestlohn in der Baubranche bis Ende 2017 entwickeln soll. Seit 2014 sind die Bestimmungen allgemeinverbindlich. Damit gelten sie für die gesamte Branche und verpflichten nicht nur Handwerksmeister und Generalunternehmer, sondern auch Nachunternehmer.

Der Tarifvertrag für die Regelung von Mindestlöhnen im Baugewerbe trennt noch immer nach Ost und West. So gibt es etwa im Tarifgebiet West und in Berlin zwei Lohngruppen. Sie gruppieren Beschäftigte nach der Art ihrer Tätigkeit am Bau ein. Bis Ende 2016 erhält ein Arbeitnehmer in der Lohngruppe I (einfache Arbeiten bei Bau und Montage) pro Stunde mindestens 11,25 Euro. In der Lohngruppe II (fachlich begrenzte Arbeiten) sind es mindestens 14,45 Euro (Berlin: 14,30 Euro). Ab 2017 steigt die Lohnuntergrenze in der Gruppe I auf 11,30 Euro pro Stunde an, während sie in der Gruppe II dann 14,70 Euro (Berlin: 14,55 Euro) beträgt.

Im Osten des Landes gilt für alle Beschäftigten eine einheitliche Untergrenze für den Lohn am Bau. Hier bekommen Beschäftigte bis Ende 2016 mindestens 11,05 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2017 werden es dann 11,30 Euro sein.

Regeln gegen Schwarzarbeit

Arbeitgeber und Subunternehmer im Baugewerbe haben alle Mitarbeiter auf der Baustelle ordnungsgemäß bei den zuständigen Stellen anzumelden. Und zwar vom ersten Tag der Beschäftigung an. Damit soll der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Ein Bauunternehmer tut gut daran, sich an die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu halten. Sonst drohen mit bis zu 50.000 Euro empfindliche Geldbußen. Für ausländische Arbeitnehmer, die gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz nach Deutschland gekommen sind, müssen die gleichen Arbeitsbedingungen und Regeln aus dem Arbeitsrecht gelten, wie für die deutschen Kollegen.

Entsprechend dem Arbeitsortprinzip erhalten sie den gleichen Lohn bzw. Mindestlohn. Für sie gilt der gleiche Anspruch auf Urlaub sowie auf den Arbeitsschutz und die Gesundheitsfürsorge. Leiharbeit auf dem Bau ist nicht gestattet. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt es Zeitarbeitsfirmen zwar, Betrieben mit personellen Engpässen Arbeitnehmer für begrenzte Zeit zu überlassen. Ausgenommen ist aber das Baugewerbe. Allerdings gibt es enge Grenzen. Braucht ein Bauunternehmer kurzfristig einen Bauhilfsarbeiter und einen Buchhalter, darf ihm ein Zeitarbeitsunternehmen keinen Hilfsarbeiter schicken. Hat es Verleih-Erlaubnis, ist die Überlassung des Buchhalters in Ordnung.

Fazit

Ein Bauunternehmer muss sich bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter an die Tarifregeln und das Arbeitsrecht halten. Das gilt auch, wenn er nicht Mitglied eines Verbandes und nicht tarifgebunden ist. Für ausländische Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für deutsche Mitarbeiter.

Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitsrecht auf dem Bau finden Sie hier.

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