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Die Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik

Eine der häufigsten Formen des Unternehmens ausländischer juristischen Personen in der Tschechischen Republik ist die Einrichtung einer Zweigniederlassung. Unter dem Begriff „Zweigniederlassung“ ist nach dem tschechischen Recht ein solcher Teil des Betriebs zu verstehen, der wirtschaftliche und funktionelle Selbständigkeit aufweist und über den der Unternehmer entschieden hat, dass er zur Zweigniederlassung wird. Die Zweigniederlassung unterliegt ihrer ausländischen Muttergesellschaft und hat daher keine Rechtssubjektivität. Die Zweigniederlassung ermöglicht der ausländischen Muttergesellschaft, die Geschäfte im Ausland, ohne die Notwendigkeit, ein neues unabhängiges Unternehmen einrichten zu müssen, auszuüben.

Vorteile und Besonderheiten

Eine Zweigniederlassung in Tschechien einzurichten ist im Vergleich zur Gründung einer Handelsgesellschaft schneller und billiger. Der Prozess der Einrichtung einer Zweigniederlassung in Tschechien dauert normalerweise nicht mehr als 2-3 Wochen. Die, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, nennt sich Zweigbetrieb. Der Leiter des Zweigbetriebs ist berechtigt, den Unternehmer in allen Angelegenheiten zu vertreten, die den Zweigbetrieb betreffen, und zwar ab Tage, zu dem er als Leiter des Zweigbetriebs ins Handelsregister eingetragen wurde.

Bei der Einrichtung einer Zweigniederlassung, bzw. eines Zweigbetriebs ist es im Vergleich zu den Handelsgesellschaften nicht erforderlich, ein Stammkapital zu gründen. Die gegründete Zweigniederlassung führt selbständig ihre Buchhaltung und erfüllt die steuerlichen Pflichten in der Tschechischen Republik gemäß der tschechischen Rechtsvorschriften. Jede Zweigniederlassung muss ihr eigenen Sitz und ihre eigene Identifikationsnummer haben.

Formelle Anforderungen der Einrichtung

Vor der Eintragung in das Handelsregister soll die Zweigniederlassung eine gewerberechtliche Berechtigung an dem Gewerbeamt besorgen. D.h., die Zweigniederlassung soll die vorgesehene Unternehmenstätigkeit dem Gewerbeamt melden und ihre Fähigkeit zur Ausübung einer solchen Tätigkeit durch entsprechende Genehmigung/Lizenz beweisen. Die Unternehmenstätigkeit muss denen, laut dem tschechischen Recht zulässigen Unternehmenstätigkeiten entsprechen. Ab Tage der Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister ist diese berechtigt, im Rahmen der eingetragenen Unternehmenstätigkeit, in Tschechien zu unternehmen.

Zum Antrag in das Handelsregister sind die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • Auszug aus den ausländischen Handelsregister der Muttergesellschaft und die Satzungen
  • Zustimmung des Zweigniederlassungsleiters mit seiner Eintragung ins Handelsregister
  • Strafregisterbescheinigung des Zweigniederlassungsleiters (falls er nicht der tschechische Staatsbürger ist)
  • Genehmigung der Platzierung des Sitzes einer Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik und Auszug aus dem Grundbuch betreffend Gebäude, in dem die Zweigniederlassung platziert sein soll
  • Gewerberechtliche Berechtigung

Die fremdsprachigen Urkunden, sind zugleich mit der tschechischen, beglaubigten Übersetzung und Apostille vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik erhalten Sie gerne bei:

CHSH Kališ & Partners s.r.o., Anwaltskanzlei

Týn 639/1, Prag 1
110 00 Tschechische Republik
Tel.: +420 221 111 711
Fax: +420 221 111 725

Autorin: Mgr. Zuzana Hrbáľová (Rechtsanwältin)