© Alexi TAUZIN/Fotolia.com

Die Zweigniederlassung in Schweden

Ein deutsches Unternehmen, das sich in Schweden niederlassen möchte, hat die Möglichkeit, seine Wirtschaftstätigkeit in Schweden in Form einer Zweigniederlassung auszuüben. Die schwedische Niederlassung ist rechtlich ein Teil des deutschen Unternehmens und führt die Geschäfte vor Ort im Namen der deutschen Firma aus, nimmt jedoch selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Die Gründung und der Betrieb der Niederlassung unterliegen dem schwedischen Recht.

Rechtliche Aspekte bei der Errichtung einer Niederlassung

Die Errichtung der schwedischen Niederlassung muss in Übereinstimmung mit dem schwedischen Gesetz über ausländische Filialen geschehen. Dementsprechend muss die Niederlassung im schwedischen Handelsregister mit einem Handelsnamen eingetragen werden, der das schwedische Wort „filial“ enthält und zudem einen eigenen Geschäftsführer hat, der die Niederlassung in Schweden repräsentiert und die Geschäftsaktivitäten führt. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz innerhalb der EU/EWR haben. Ist der Geschäftsführer nicht in der EU/EWR ansässig, muss ein Empfangsbevollmächtigter ernannt und im Handelsregister eingetragen werden, der seinen Wohnsitz in Schweden hat. Die deutsche Hauptniederlassung haftet für die Geschäfte der Zweigniederlassung.

Die Niederlassung muss beim schwedischen Finanzamt gemeldet werden und dazu Unterlagen wie einen Steuer- und Sozialversicherungsbescheid einreichen. Bei der Eröffnung einer Niederlassung in Schweden sind die Regeln des Deutsch-Schwedischen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten, demzufolge die in Schweden erzielten Einkommen vor Ort zu versteuern sind. Dazu hat die Filiale eine von der ausländischen Gesellschaft getrennte Buchführung zu führen. Die Körperschaftssteuer für Zweigniederlassungen ist in Schweden genauso hoch wie die für schwedische Unternehmen und beläuft sich auf 22 Prozent des jährlichen Gewinns. Darüber hinaus werden keine zusätzlichen Steuern erhoben, auch nicht bei der Rückführung von Gewinnen an das deutsche Unternehmen.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Als Arbeitgeber in Schweden muss die Zweigniederlassung sich bei dem schwedischen Finanzamt registrieren, um ihren Meldepflichten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge nachzukommen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Schweden allein vom Arbeitgeber getragen. Auf die Arbeitnehmer, die in der schwedischen Niederlassung angestellt sind, findet das schwedische Arbeitsrecht bezüglich der Arbeitszeiten, dem gesetzlichen Mindesturlaub etc. Anwendung.

Oder doch die Gründung einer Aktiengesellschaft?

Alternativ können deutsche Firmen es in Erwägung ziehen, eine schwedische Tochtergesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft („Aktiebolag“) zu gründen, bei der die Gesellschafter nicht für die Geschäfte der Zweigniederlassung mit ihrem Privatvermögen haften. Im schwedischen Recht wird zwischen öffentlichen und privaten Aktiengesellschaften differenziert, wobei Letztere keinen Aktienhandel betreiben dürfen. Im Vergleich zum Stammkapital einer deutschen GmbH ist das Grundkapital einer privaten Aktiengesellschaft mit 50.000 SEK (ca. 6.000€) vergleichsweise niedrig, so dass die finanzielle Hürde bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wesentlich geringer ist als in Deutschland.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem Verfasser dieser Einführung, Robert Moldén, robert.molden@garde.se. Gärde Wesslau ist eine der zehn größten Anwaltskanzleien in Schweden.