Wer füllt die EEE aus?
Die Regelungen zur EEE sind auf den ersten Blick verwirrend. Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Fall eine von den Unternehmen vorgelegte EEE akzeptieren, jedoch muss er sie nicht vorgeben. Die Vorgabe steht in seinem Ermessen. Die Europäische Kommission stellt einen elektronischen Dienst zur Verfügung, der es öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen ermöglicht, das amtliche Muster zur EEE zu befüllen. Sofern dieses nicht vom öffentlichen Auftraggeber vorbefüllt wird, muss das Unternehmen die Eintragungen selbst vornehmen.
Die Eintragungen können alle bspw. in der Vergabeverordnung genannten Erklärungen und möglichen Nachweise einschließlich solcher von Eignungsleihern oder Unterauftragnehmern betreffen. Auch im Fall der Eignungsleihe ist eine EEE für das Nachunternehmen einzureichen. Alle Erklärungen und Nachweise werden vom öffentlichen Auftraggeber explizit in der Auftragsbekanntmachung benannt. Hieran muss sich das Unternehmen beim Ausfüllen der EEE orientieren.
Bestbieterprinzip und Wiederverwendung einer EEE
Wenn das Unternehmen nun eine EEE einreicht, soll sich der öffentliche Auftraggeber auf die gemachten Angaben verlassen und verlangt nur von dem erfolgreichen Unternehmen vor Zuschlagserteilung die geforderten Nachweise, Erklärungen, etc. (sog. Bestbieterprinzip). Jedoch muss er sich nicht in jedem Fall auf die in der EEE gemachten Angaben verlassen. Er kann in jedem Stadium des Verfahrens die geforderten Informationen verlangen. Das Bestbieterprinzip wird in diesen Fällen eben nicht angewendet.
Eine von den Unternehmen über den elektronischen Dienst erstellte EEE eignet sich zweifelsohne, um sie für ein anderes Vergabeverfahren weiterzuverwenden. Doch Vorsicht! Es werden vom öffentlichen Auftraggeber nicht immer dieselben Nachweise, Erklärungen, etc. verlangt. Es mag die eine oder andere Standarderklärung geben, die immer wieder verlangt wird. Andere Erklärungen hingegen können variieren. Das Unternehmen sollte somit immer prüfen, ob zum einen die Angaben noch aktuell sind und was vom öffentlichen Auftraggeber verlangt wird.
Präqualifizierung und EEE
Die Präqualifizierung hat die gleiche Zielrichtung wie die EEE. Der Aufwand für das Unternehmen soll hinsichtlich vorzulegender Eignungsnachweise minimiert werden. Die Erklärungen und Nachweise werden hierbei in einem Präqualifizierungssystem (PQ-System) hinterlegt. Das Unternehmen gibt in seinem Angebotsschreiben oder in seinen Teilnahmeunterlagen einen Hinweis auf die Registrierungsnummer des PQ-Systems und der öffentliche Auftraggeber nimmt im Rahmen der Eignungsprüfung Einsicht in das System. Aber Vorsicht! In der Regel sind nicht alle geforderten Erklärungen und Nachweise hinterlegt. In diesen Fällen wird ein Teil der Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag oder Angebot einzureichen sein.
Und genau an dieser Stelle kommt die EEE wieder ins Spiel. Sollte diese vorgegeben sein, trägt das Unternehmen die Registrierungsnummer des PQ-Systems in die EEE ein und bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber durch seine Unterschrift, die übrigen in der EEE geforderten Erklärungen und Unterlagen jederzeit beibringen zu können. Sollte der öffentliche Auftraggeber nun im Rahmen des Bestbieterprinzips von dem Unternehmen die Erklärungen und Nachweise einholen wollen, ist dies nur für diejenigen Unterlagen erforderlich, die nicht in dem PQ-System hinterlegt sind. Sollte die EEE nicht vorgegeben sein, befüllt das Unternehmen diese selbst und weist ebenfalls auf die Registrierungsnummer hin. Der weitere Ablauf ist mit dem zuvor geschilderten Ablauf identisch.
Wer füllt die EEE aus?
Die Regelungen zur EEE sind auf den ersten Blick verwirrend. Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Fall eine von den Unternehmen vorgelegte EEE akzeptieren, jedoch muss er sie nicht vorgeben. Die Vorgabe steht in seinem Ermessen. Die Europäische Kommission stellt einen elektronischen Dienst zur Verfügung, der es öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen ermöglicht, das amtliche Muster zur EEE zu befüllen. Sofern dieses nicht vom öffentlichen Auftraggeber vorbefüllt wird, muss das Unternehmen die Eintragungen selbst vornehmen.
Die Eintragungen können alle bspw. in der Vergabeverordnung genannten Erklärungen und möglichen Nachweise einschließlich solcher von Eignungsleihern oder Unterauftragnehmern betreffen. Auch im Fall der Eignungsleihe ist eine EEE für das Nachunternehmen einzureichen. Alle Erklärungen und Nachweise werden vom öffentlichen Auftraggeber explizit in der Auftragsbekanntmachung benannt. Hieran muss sich das Unternehmen beim Ausfüllen der EEE orientieren.
Bestbieterprinzip und Wiederverwendung einer EEE
Wenn das Unternehmen nun eine EEE einreicht, soll sich der öffentliche Auftraggeber auf die gemachten Angaben verlassen und verlangt nur von dem erfolgreichen Unternehmen vor Zuschlagserteilung die geforderten Nachweise, Erklärungen, etc. (sog. Bestbieterprinzip). Jedoch muss er sich nicht in jedem Fall auf die in der EEE gemachten Angaben verlassen. Er kann in jedem Stadium des Verfahrens die geforderten Informationen verlangen. Das Bestbieterprinzip wird in diesen Fällen eben nicht angewendet.
Eine von den Unternehmen über den elektronischen Dienst erstellte EEE eignet sich zweifelsohne, um sie für ein anderes Vergabeverfahren weiterzuverwenden. Doch Vorsicht! Es werden vom öffentlichen Auftraggeber nicht immer dieselben Nachweise, Erklärungen, etc. verlangt. Es mag die eine oder andere Standarderklärung geben, die immer wieder verlangt wird. Andere Erklärungen hingegen können variieren. Das Unternehmen sollte somit immer prüfen, ob zum einen die Angaben noch aktuell sind und was vom öffentlichen Auftraggeber verlangt wird.
Präqualifizierung und EEE
Die Präqualifizierung hat die gleiche Zielrichtung wie die EEE. Der Aufwand für das Unternehmen soll hinsichtlich vorzulegender Eignungsnachweise minimiert werden. Die Erklärungen und Nachweise werden hierbei in einem Präqualifizierungssystem (PQ-System) hinterlegt. Das Unternehmen gibt in seinem Angebotsschreiben oder in seinen Teilnahmeunterlagen einen Hinweis auf die Registrierungsnummer des PQ-Systems und der öffentliche Auftraggeber nimmt im Rahmen der Eignungsprüfung Einsicht in das System. Aber Vorsicht! In der Regel sind nicht alle geforderten Erklärungen und Nachweise hinterlegt. In diesen Fällen wird ein Teil der Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag oder Angebot einzureichen sein.
Und genau an dieser Stelle kommt die EEE wieder ins Spiel. Sollte diese vorgegeben sein, trägt das Unternehmen die Registrierungsnummer des PQ-Systems in die EEE ein und bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber durch seine Unterschrift, die übrigen in der EEE geforderten Erklärungen und Unterlagen jederzeit beibringen zu können. Sollte der öffentliche Auftraggeber nun im Rahmen des Bestbieterprinzips von dem Unternehmen die Erklärungen und Nachweise einholen wollen, ist dies nur für diejenigen Unterlagen erforderlich, die nicht in dem PQ-System hinterlegt sind. Sollte die EEE nicht vorgegeben sein, befüllt das Unternehmen diese selbst und weist ebenfalls auf die Registrierungsnummer hin. Der weitere Ablauf ist mit dem zuvor geschilderten Ablauf identisch.
Diplom Finanzwirt, Finanzministerium NRW Koordinierungs- und Beratungsstelle für VOL-Vergaben, Projektleitung elektronische Vergabe in NRW, verantwortlicher Redakteur des VHB NRW; Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Co-Kommentator Neues Vergaberecht des Herdecke Verlags, Twinningeinsätze u.a. Kroatien Mazedonien und Republik Moldau.