Schenken zu besonderen Anlässen
Es gibt im Leben eines Mitarbeiters besondere Anlässe, bei denen er sich über ein Geschenk der Firma sicher freuen würde. Da wäre zum einen der runde Geburtstag des Mitarbeiters, Jubiläum der Betriebszugehörigkeit, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Als Geschenken eignen sich neben dem Blumenstrauß, der nach einer Woche spätestens verblüht ist, auch andere Dinge mit einem Wert bis zu 60 Euro. Bücher, ein Spezialitätenkorb, Veranstaltungskarten und vieles mehr zaubern ein Lächeln in das Gesicht des Mitarbeiters.
Gutscheine können auch erfreuen
Anstatt des zu versteuernden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld freuen sich Mitarbeiter auch über Gutscheinkarten. Diese können monatlich steuerfrei bis 44 Euro aufgeladen werden. Diese Guthabenkarten kann der Mitarbeiter in vielen Restaurants, Tankstellen, Supermärkten oder anderen Geschäften einsetzen. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet die 44 Euro monatlich „auf den Kopf zu hauen“, sondern kann das Geld sparen und für eine größere Investition nutzen. Eine Auszahlung kann der Mitarbeiter vom eigenen Unternehmen jedoch nicht verlangen. Wird ein Gutschein zu einem besonderen Anlass, etwa zum runden Geburtstag, an den Mitarbeiter übergeben, erhöht sich in diesem Monat der steuerfreie Betrag auf 60 Euro.
Massagen als freiwillige soziale Leistungen
Unter dem sperrigen Begriff „freiwillige soziale Leistungen“ fallen Leistungen, die laut Gesetzgeber dem überwiegend betrieblichen Interesse angehören. Diese sind nicht Teil des Arbeitslohn und damit auch nicht steuerbar. Neben Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Firmenfeiern können dies zum Beispiel auch die Anlage eines Erholungsraums oder Massagen sein, wenn sie spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, etwa langes Sitzen im Bürostuhl, vorbeugen sollen.
Schenken zu besonderen Anlässen
Es gibt im Leben eines Mitarbeiters besondere Anlässe, bei denen er sich über ein Geschenk der Firma sicher freuen würde. Da wäre zum einen der runde Geburtstag des Mitarbeiters, Jubiläum der Betriebszugehörigkeit, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Als Geschenken eignen sich neben dem Blumenstrauß, der nach einer Woche spätestens verblüht ist, auch andere Dinge mit einem Wert bis zu 60 Euro. Bücher, ein Spezialitätenkorb, Veranstaltungskarten und vieles mehr zaubern ein Lächeln in das Gesicht des Mitarbeiters.
Gutscheine können auch erfreuen
Anstatt des zu versteuernden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld freuen sich Mitarbeiter auch über Gutscheinkarten. Diese können monatlich steuerfrei bis 44 Euro aufgeladen werden. Diese Guthabenkarten kann der Mitarbeiter in vielen Restaurants, Tankstellen, Supermärkten oder anderen Geschäften einsetzen. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet die 44 Euro monatlich „auf den Kopf zu hauen“, sondern kann das Geld sparen und für eine größere Investition nutzen. Eine Auszahlung kann der Mitarbeiter vom eigenen Unternehmen jedoch nicht verlangen. Wird ein Gutschein zu einem besonderen Anlass, etwa zum runden Geburtstag, an den Mitarbeiter übergeben, erhöht sich in diesem Monat der steuerfreie Betrag auf 60 Euro.
Massagen als freiwillige soziale Leistungen
Unter dem sperrigen Begriff „freiwillige soziale Leistungen“ fallen Leistungen, die laut Gesetzgeber dem überwiegend betrieblichen Interesse angehören. Diese sind nicht Teil des Arbeitslohn und damit auch nicht steuerbar. Neben Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Firmenfeiern können dies zum Beispiel auch die Anlage eines Erholungsraums oder Massagen sein, wenn sie spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, etwa langes Sitzen im Bürostuhl, vorbeugen sollen.