Fachbeitrag

Preiswertung und Besonderheiten bei Kreativleistungen

Der letzte Teil unserer Serie zum Thema „Das wirtschaftlichste Angebot und Wertungssysteme“ gibt einen kurzen Überblick über die Methoden der Preisbewertung sowie die Besonderheiten bei der Wertung von Kreativleistungen.

1. Methoden der Preiswertung

a) Interpolationsmethoden (einseitig/beidseitig)

Die lineare Interpolation dient der Umrechnung von Werten in Punkte. Bei der einseitigen Interpolation wird zwischen dem niedrigsten und dem Doppelten des niedrigsten Angebotspreises interpoliert. Eine entsprechende Formel sieht wie folgt aus:

Z = ((Angebotssumme – Mindestangebot) x (Mindestpunktzahl – Höchstpunktzahl)) / ((Mindestangebot x 2) – Mindestangebot))

Bei der beidseitigen Interpolation wird hingegen zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Angebotspreis interpoliert. Die Methode wurde jedoch für unzulässig erklärt, da sie, insbesondere wenn nur zwei Angebote zu bewerten sind, zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Gelangen nur zwei Angebote in die Wertung, hat das Wertungssystem zur Folge, dass beim schlechteren Angebot die Bewertung teils ausfällt. Eine schlechte Bewertung des einen Kriteriums kann nicht durch eine bessere Bewertung des anderen Kriteriums kompensiert werden.

b) Umgekehrter Dreisatz

Hier erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis die maximale Punktzahl. Alle nachfolgenden Bieter erhalten eine anteilige Punktzahl. Dazu wird der niedrigste Angebotsgesamtpreis mit der Höchstpunktzahl multipliziert und durch den Angebotsgesamtpreis des Bieters dividiert:

Z = (Mindestangebot x 60) / Angebotssumme

c) Darüber hinaus kann mittels gewichteter Richtwertmethoden (Median-, Referenzwert- ) der Preis in Wertungspunkte umgerechnet werden. Diese Methoden unterscheiden sich lediglich in der Art der Normierung von Leistung und Preis, nämlich Normierung auf einen Median, einen vorgebeben Referenzwert bzw. auf einen Mittelwert.

Bei der Bildung eines Medians wird diese Gefahr reduziert. Bei der Berechnung der Punkte im Verhältnis zu einer relativen Bezugsgröße wie z.B. der niedrigsten Angebotssumme kann es zur Verschiebung der Reihenfolge der Bieter in Abhängigkeit von den Angeboten dritter Bieter kommen (Flipping-Effekt). Diese Gefahr besteht bei sämtlichen Preiswertungsmethoden. Man kann daher auch absolute Bezugsgrößen wie z.B. den erwarteten Preis wählen, um diesen Effekt zu vermeiden.

2. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Kreativleistungen

Wie kann bspw. die Ästhetik, das Design o.ä. anhand der Wirtschaftlichkeit bewertet werden? Wie können Kreativleistungen wirtschaftlich bewertet werden? Hierbei handelt es sich um Zuschlagskriterien, die nicht rein objektiv beurteilbar sind, sondern die durch eine subjektive Wahrnehmung des Beschaffungsgegenstands geprägt sind. Es sind also Aspekte, die sich nicht rein monetär berechnen lassen.

Daher ist es erforderlich, für eine möglichst hohe Objektivierbarkeit der Entscheidungsfindung zu sorgen, um eine transparente Zuschlagsentscheidung treffen zu können und etwaigen Vorwürfen eines gewillkürten Zuschlagsergebnisses zu entgehen. Dies kann beispielsweise durch die Schaffung eines mehrköpfigen repräsentativen Expertengremiums geschehen, welches dann anhand von vorgegebenen und den Bietern mitgeteilten Kriterien eine Punktebewertung vornimmt. Dabei sollten die Unterkriterien, anhand derer die Erfüllung des maßgeblich subjektiven Zuschlagskriteriums bewertet werden soll, besonders transparent, am besten in einer vollständigen Bewertungsmatrix, dargelegt werden. Es empfiehlt sich zusätzlich, eine Anonymisierung der Angebote oder Angebotsteile vorzunehmen, um eine gänzlich unbefangene Prüfung zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gremiums bzw. deren Bewertungsvorgang sollte ebenfalls exakt dokumentiert werden, um nicht den Verdacht von Willkür entstehen zu lassen.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de

Der letzte Teil unserer Serie zum Thema „Das wirtschaftlichste Angebot und Wertungssysteme“ gibt einen kurzen Überblick über die Methoden der Preisbewertung sowie die Besonderheiten bei der Wertung von Kreativleistungen.

1. Methoden der Preiswertung

a) Interpolationsmethoden (einseitig/beidseitig)

Die lineare Interpolation dient der Umrechnung von Werten in Punkte. Bei der einseitigen Interpolation wird zwischen dem niedrigsten und dem Doppelten des niedrigsten Angebotspreises interpoliert. Eine entsprechende Formel sieht wie folgt aus:

Z = ((Angebotssumme – Mindestangebot) x (Mindestpunktzahl – Höchstpunktzahl)) / ((Mindestangebot x 2) – Mindestangebot))

Bei der beidseitigen Interpolation wird hingegen zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Angebotspreis interpoliert. Die Methode wurde jedoch für unzulässig erklärt, da sie, insbesondere wenn nur zwei Angebote zu bewerten sind, zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Gelangen nur zwei Angebote in die Wertung, hat das Wertungssystem zur Folge, dass beim schlechteren Angebot die Bewertung teils ausfällt. Eine schlechte Bewertung des einen Kriteriums kann nicht durch eine bessere Bewertung des anderen Kriteriums kompensiert werden.

b) Umgekehrter Dreisatz

Hier erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis die maximale Punktzahl. Alle nachfolgenden Bieter erhalten eine anteilige Punktzahl. Dazu wird der niedrigste Angebotsgesamtpreis mit der Höchstpunktzahl multipliziert und durch den Angebotsgesamtpreis des Bieters dividiert:

Z = (Mindestangebot x 60) / Angebotssumme

c) Darüber hinaus kann mittels gewichteter Richtwertmethoden (Median-, Referenzwert- ) der Preis in Wertungspunkte umgerechnet werden. Diese Methoden unterscheiden sich lediglich in der Art der Normierung von Leistung und Preis, nämlich Normierung auf einen Median, einen vorgebeben Referenzwert bzw. auf einen Mittelwert.

Bei der Bildung eines Medians wird diese Gefahr reduziert. Bei der Berechnung der Punkte im Verhältnis zu einer relativen Bezugsgröße wie z.B. der niedrigsten Angebotssumme kann es zur Verschiebung der Reihenfolge der Bieter in Abhängigkeit von den Angeboten dritter Bieter kommen (Flipping-Effekt). Diese Gefahr besteht bei sämtlichen Preiswertungsmethoden. Man kann daher auch absolute Bezugsgrößen wie z.B. den erwarteten Preis wählen, um diesen Effekt zu vermeiden.

 

2. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Kreativleistungen

Wie kann bspw. die Ästhetik, das Design o.ä. anhand der Wirtschaftlichkeit bewertet werden? Wie können Kreativleistungen wirtschaftlich bewertet werden? Hierbei handelt es sich um Zuschlagskriterien, die nicht rein objektiv beurteilbar sind, sondern die durch eine subjektive Wahrnehmung des Beschaffungsgegenstands geprägt sind. Es sind also Aspekte, die sich nicht rein monetär berechnen lassen.

Daher ist es erforderlich, für eine möglichst hohe Objektivierbarkeit der Entscheidungsfindung zu sorgen, um eine transparente Zuschlagsentscheidung treffen zu können und etwaigen Vorwürfen eines gewillkürten Zuschlagsergebnisses zu entgehen. Dies kann beispielsweise durch die Schaffung eines mehrköpfigen repräsentativen Expertengremiums geschehen, welches dann anhand von vorgegebenen und den Bietern mitgeteilten Kriterien eine Punktebewertung vornimmt. Dabei sollten die Unterkriterien, anhand derer die Erfüllung des maßgeblich subjektiven Zuschlagskriteriums bewertet werden soll, besonders transparent, am besten in einer vollständigen Bewertungsmatrix, dargelegt werden. Es empfiehlt sich zusätzlich, eine Anonymisierung der Angebote oder Angebotsteile vorzunehmen, um eine gänzlich unbefangene Prüfung zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gremiums bzw. deren Bewertungsvorgang sollte ebenfalls exakt dokumentiert werden, um nicht den Verdacht von Willkür entstehen zu lassen.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de

Autor

Aline Fritz berät, mit über 15 Jahren Erfahrung im Vergaberecht, sowohl die öffentliche Hand als auch Bieter in allen Phasen von Vergabeverfahren. Seit 2001 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2002 bei FPS in Frankfurt am Main tätig. Zuvor war sie Leiterin der Geschäftsstelle des forum vergabe e.V. beim BDI in Berlin. Aline Fritz hat umfassende Erfahrung in der Vertretung vor diversen Vergabekammern und Vergabesenaten der OLG. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und kann zahlreiche Publikationen von vergaberechtlichen Fachbeiträgen vorweisen. Homepage: https://fps-law.de/de/anwaelte-notare/aline-fritz.html/

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