Fachbeitrag

Rücktritt vom Angebot nach Angebotsabgabe

Kann ein Angebot, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegeben worden ist, zurückgenommen werden? Wann ist das möglich, wann ist das nicht möglich? Was sind die Folgen?

Grundsatz: Verbindliche Angebotsabgabe

Im Rahmen von Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand, die entweder unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der VOL/A oder anderen Verwaltungsvorschriften, oder oberhalb der EU-Schwellenwerte nach der VgV oder VOB/A EU durchgeführt werden, gilt grundsätzlich, dass verbindliche Angebote abzugeben sind. Der öffentliche Auftraggeber soll mit einem einfachen „Ja“ das Angebot annehmen können, dem Zuschlag. Mit dieser Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande.

Stichtag für die Verbindlichkeit des Angebots ist die vom Auftraggeber festgelegte Angebotsfrist. Bis zum Ende der Angebotsfrist darf das Angebot zurückgenommen werden. Dies muss dem Auftraggeber gegenüber mitgeteilt werden. Hierbei sind die jeweils vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbedingungen zu beachten. Danach kann das Angebot nicht mehr zurückgenommen werden.

Ausnahmen von der Bindung

  1. Anfechtung wegen Irrtum
    Das Angebot könnte wegen Irrtums angefochten werden. Ein echter Erklärungsirrtum liegt zum Beispiel vor, wenn die fehlerhafte Angabe im Leistungsverzeichnis auf einem Übertragungsfehler bei der Überarbeitung der Preisangaben beruht. In Abgrenzung dazu liegt ein interner Kalkulationsirrtum vor, wenn der Bieter sich schlichtweg in einer Position verrechnet hat. Im Falle eines Kalkulationsirrtums kann der Bieter seine Willenserklärung nicht anfechten. Zieht ein Bieter nach dem Ablauf der Angebotsfrist und noch innerhalb der Bindefrist sein Angebot zurück, kann der Auftraggeber auf das ohne rechtfertigenden Grund angefochtene Angebot den Zuschlag zu erteilen. Erfüllt der Zuschlagsempfänger den Vertrag nicht, kann der Auftraggeber Schadensersatz geltend machen. Möglich wäre die wirksame Anfechtung eines Erklärungsirrtums. Diese macht die Erklärung, d. h. die betreffende Position im Leistungsverzeichnis, unwirksam. Damit wäre das Angebot allerdings unvollständig und in der Regel auszuschließen. Der Bieter hat somit in einem solchen Fall nur die Wahl, entweder sein Angebot durch eine Anfechtung „ungültig“ zu machen oder sich an dem (irrtümlich) eingesetzten Preis festhalten zu lassen.
  2. Verhandlungsverfahren
    Das Verhandlungsverfahren kann im Einzelfall auch so gestaltet werden, dass der Auftraggeber zunächst nur indikative Angebote verlangt. Diese sind nicht verbindlich, daher können sie auch noch Angebotsfrist zurückgenommen werden, bzw. wären die Bieter nicht verpflichtet, in der nächsten Verhandlungsrunde ein dann verbindliches Angebot abzugeben.
  3. Ablauf der Bindefrist
    Weiterhin ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und der Auftraggeber nicht um Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist gebeten hat.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de

Autor

Aline Fritz berät, mit über 15 Jahren Erfahrung im Vergaberecht, sowohl die öffentliche Hand als auch Bieter in allen Phasen von Vergabeverfahren. Seit 2001 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2002 bei FPS in Frankfurt am Main tätig. Zuvor war sie Leiterin der Geschäftsstelle des forum vergabe e.V. beim BDI in Berlin. Aline Fritz hat umfassende Erfahrung in der Vertretung vor diversen Vergabekammern und Vergabesenaten der OLG. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und kann zahlreiche Publikationen von vergaberechtlichen Fachbeiträgen vorweisen. Homepage: https://fps-law.de/de/anwaelte-notare/aline-fritz.html/

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