Einfach abhaken – der Ablauf einer Rüge
- Wann müssen Bieterfragen gestellt werden
- Zeitplan für die Rügeerhebung
- Formale Ansprüche der Rüge
- Wann ist ein Nachprüfungsantrag einzureichen
Kann ein Angebot, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegeben worden ist, zurückgenommen werden? Wann ist das möglich, wann ist das nicht möglich? Was sind die Folgen?
Im Rahmen von Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand, die entweder unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der VOL/A oder anderen Verwaltungsvorschriften, oder oberhalb der EU-Schwellenwerte nach der VgV oder VOB/A EU durchgeführt werden, gilt grundsätzlich, dass verbindliche Angebote abzugeben sind. Der öffentliche Auftraggeber soll mit einem einfachen „Ja“ das Angebot annehmen können, dem Zuschlag. Mit dieser Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande.
Stichtag für die Verbindlichkeit des Angebots ist die vom Auftraggeber festgelegte Angebotsfrist. Bis zum Ende der Angebotsfrist darf das Angebot zurückgenommen werden. Dies muss dem Auftraggeber gegenüber mitgeteilt werden. Hierbei sind die jeweils vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbedingungen zu beachten. Danach kann das Angebot nicht mehr zurückgenommen werden.
Einfach abhaken – der Ablauf einer Rüge
Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de