Erfährt ein Bieter, dass ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwelle nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde, kann er die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte können sich Bieter gerichtlich wehren, wenn der Auftraggeber gegen Gesetze verstößt. Vorher aber klären, ob Rügepflicht besteht.