Was ist der Schwellenwert?
Der Schwellenwert ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Die Schätzung ist eine Prognose, die gewisse Unschärfen enthalten kann. Bei der Schätzung orientiert sich die Vergabestelle an der aktuellen Marktlage. Die Schätzung umfasst die geschätzte Gesamtvergütung für die einzukaufende Leistung, einschließlich etwaiger Zahlungen an Dritte sowie ggf. enthaltener Optionen. Die Vergabestelle darf den Wert des beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht zu niedrig schätzen oder ihn dahingehend aufteilen, um ihn den Regelungen für ein EU-weites Vergabeverfahren zu entziehen. Sollte allerdings die Schätzung den Marktgegebenheiten zu Beginn des Verfahrens entsprochen haben und stellt sich nach Angebotsabgabe heraus, dass der Angebotspreis den Schwellenwert übersteigt, ist dies unschädlich.
Funktionaler Auftragsbegriff
Der vergaberechtliche Auftragsbegriff wird funktional ausgelegt, d. h. selbst wenn der Auftrag aufgeteilt wird, die Leistungen aber so miteinander verbunden sind, dass sie organisatorisch, technisch, inhaltlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, sind die Leistungen für die Schwellenwertermittlung zusammenzurechnen.
Höhe der Schwellenwerte
Die Höhe der Schwellenwerte hängt von der Art des Auftrags ab. Er beträgt derzeit für
- Liefer- und Dienstleistungen 209.000 Euro (für Behörden des Bundes 137.000 Euro),
- Bauleistungen 5.225.000 Euro
- soziale und bestimmte in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/LEU aufgeführte Dienstleistungen 750.000 Euro (ab 18.04.2016).
Berechnung der Schwellenwerte
Bei der Berechnung kann sich die Vergabestelle an Erfahrungswerten der Vergangenheit orientieren. Hierzu bestimmt sie den Wert entsprechender Aufträge für Lieferungen und Dienstleistungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und passt die voraussichtlichen Änderungen bei Mengen und Kosten für die Auftragszeit an. Sofern jedoch hierfür kein Gesamtpreis angegeben wird, ist auf die Laufzeit der Verträge abzustellen. Bei Laufzeiten bis zu 48 Monaten ist der Gesamtwert des Auftrags maßgeblich, der nach dem Wert der in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungen zu bestimmen ist. Sofern kein Zeitraum angegeben ist oder mehr als 48 Monate beträgt, wird der Gesamtwert stets auf 48 Monate berechnet. Eine Besonderheit stellt die Losvergabe dar. Zur Berücksichtigung kleiner oder mittlerer Unternehmen ist die Leistung in Lose aufzuteilen. Dies können Fach (Gewerke)- oder Teil-(Mengen, Regionen)Lose sein. Zur Ermittlung des Schwellenwertes sind die Lose zusammenzurechnen. Bei Lieferungen gilt dies aber nur für gleichartige Lieferungen.
Fazit
Die Wahl der anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften orientiert sich am geschätzten Nettoauftragswert. Es liegt in der Sphäre der öffentlichen Auftraggeber, diesen zu berechnen. Ggf. beabsichtigte zu niedrige Schätzungen berechtigen das Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen.

Diplom Finanzwirt, Finanzministerium NRW Koordinierungs- und Beratungsstelle für VOL-Vergaben, Projektleitung elektronische Vergabe in NRW, verantwortlicher Redakteur des VHB NRW; Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Co-Kommentator Neues Vergaberecht des Herdecke Verlags, Twinningeinsätze u.a. Kroatien Mazedonien und Republik Moldau.

