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Steuerfalle Weihnachtsfeier

In nicht einmal drei Monaten ist Weihnachten. Alljährlich heißt es daher spätestens jetzt, die Firmenweihnachtsfeier zu planen. Schön ist es, wenn sich alle Mitarbeiter (auch der Chef) in die Planung einbringen. Doch Achtung, seit diesem Jahr gelten andere steuerliche Gesetzmäßigkeiten, die man kennen sollte, damit der Mitarbeiter nach der Feier nicht zur Kasse gebeten wird.

Aus Freigrenze wird Freibetrag

Letztes Jahr wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Firmenfeiern durch den Bundestag eingeschränkt. Zwar bleibt es weiterhin bei 110 Euro pro Mitarbeiter, jedoch ist der Betrag nun ein Freibetrag und keine Freigrenze mehr. Das heißt: Überschreitet die Firma die Summe, werden darauf Steuern und Sozialabgaben fällig.

Mehr Kostenbestandteile ab 2015

Mit diesen 110 Euro pro Kopf (brutto!) müssen seit diesem Jahr alle Kosten für eine Firmenfeier abgedeckt werden. Bislang entfielen darunter nur die unmittelbaren Aufwendungen, wie das Weihnachtsessen. Jetzt müssen auch Raummiete, Reisekosten, Unterhaltungsprogramm und Geschenke davon bezahlt werden. Sprich: Es steht deutlich weniger Budget zur Verfügung. Auch dürfen ab diesem Jahr in der Regel nicht mehr einzelne Abteilungen der Firma eine Weihnachtsfeier mit Steuervorteil abhalten. Nur noch Firmenfeiern, bei denen der gesamte Betrieb feiert, haben einen Anspruch auf den Steuervorteil.

Da heißt es nun, den Gürtel enger zu schnallen, damit dem Arbeitnehmer die Weihnachtsfeier nicht teuer zu stehen kommt. Denn: Wird die 110 Euro-Grenze überschritten, kommt es auch für den Arbeitnehmer zu einer Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt (wenn die Firma nicht den Mehrbetrag mit 30 Prozent versteuert), jedoch nur für den übersteigenden Betrag. Dies gilt ebenso für die Vorsteuerkürzung.

Tipp

Die Firma Haufe-Lexware GmbH & Co. KG  hat sich in ihrem Blog ebenfalls dem Thema gewidmet. Ihr Beitrag erklärt leicht verständlich die drei Schritte, die eine Unternehmen einhalten sollte, um bei Firmenfeiern nicht in die Steuerfalle zu tappen.