Was ist den Unternehmen bei (drohender) Insolvenz zu raten?
Bietern stellt sich in dieser Situation die Frage, ob sie überhaupt ein Angebot abgeben sollen und ob sich der Aufwand für die Angebotserstellung lohnt. Riskiert man nicht ohnehin den Ausschluss, soweit die Erklärung über das Nichtvorliegen der Gründe im Hinblick auf die Eröffnung oder Beantragung der Insolvenz nicht abgegeben werden kann, ohne die Insolvenz offenzulegen?
Letztendlich muss jeder Bieter diese Frage für sich beantworten. Ich möchte an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens bzw. die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet oder beantragt ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist, grundsätzlich ein so genannter fakultativer Ausschlussgrund ist. Das heißt, der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die genannte Angabe zum Insolvenzverfahren getätigt wird. Aber: er muss nicht. Vielmehr muss er als Auftraggeber sein Ermessen ausüben und stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob die Insolvenz die Teilnahme am Vergabeverfahren tatsächlich verhindert.
Aus diesem Grunde ist den Bieter zu raten, die Insolvenz wahrheitsgemäß offenzulegen und gleichzeitig Gründe darzulegen und zu belegen, aus denen sich ergibt, warum sich in diesem konkreten Einzelfall ergibt, dass der Bieter trotz Insolvenz am Vergabeverfahren teilnehmen sollte und diese den Bieter auch nicht hindert, als späterer Auftragnehmer den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Auf diese Weise erleichtert er der Vergabestelle seine Ermessensentscheidung.
Aus diesem Grund ist den Bieter zu raten:
- die Insolvenz wahrheitsgemäß offenzulegen.
- gleichzeitig die Gründe darzulegen, warum sie im konkreten Einzelfall trotz Insolvenz am Vergabeverfahren teilnehmen wollen und
- die Fakten zu erklären und zu belegen, die sie nicht hindert, als späterer Auftragnehmer den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
Auf diese Wiese wird den Vergabestellen ihre Ermessensentscheidung sehr erleichtert.