Fachbeitrag

VOB und VOL erlauben Nebenangebote

Rosemarie Spindler, Sachbearbeiterin im Landratsamt Ilm-Kreis, ist vorwiegend für die Beschaffung der Reinigungsleistungen sowie der Wartung technischer Anlagen in allen Schulen des thüringischen Landkreises zuständig. Bei den Ausschreibungen nach VOL werden fast immer Nebenangebote zugelassen, und zwar nur bei Abgabe eines Hauptangebots, so die Festlegung im Landratsamt Ilm-Kreis.
“Die Bieter machen von der Möglichkeit eines Nebenangebots fast keinen Gebrauch”, sagt Rosemarie Spindler. Noch nie konnte einem Nebenangebot, das eine effizientere oder bessere Lösung oder aber günstigere Kosten gebracht hätte, der Zuschlag erteilt werden. Allerdings können, zumindest für Reinigungsdienstleistungen, im Rahmen eines Hauptangebots die vorgegebenen Leistungswerte geändert und kann eine Leistung angeboten werden, die über der in der Ausschreibung gesetzten Leistungsgrenze liegt. Entscheidend ist für Rosemarie Spindler eine überzeugende Begründung durch das Reinigungsunternehmen, beispielsweise dass es die Mehrleistung durch den Einsatz moderner Maschinen erbringen kann.

Wettbewerb durch Nebenangebote

Öffentliche Aufträge müssen im Wettbewerb auf der Grundlage von Transparenz über die konkreten Anforderungen an die benötigten Produkte, Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, über alle kalkulationsrelevanten Umstände und über die gewichteten Wertungskriterien für die Eignungs- und Angebotsprüfung vergeben werden. Daher werden von den Vergabestellen oft sehr detaillierte Leistungsverzeichnisse erstellt, womit auch die Festlegung einer bestimmten Technik verbunden sein kann. Wird ein Leitfabrikat angegeben, darf der Zusatz “oder gleichwertiger Art” nicht fehlen.
Nun sollen Bieterunternehmen, die auf andere Techniken oder Fabrikate spezialisiert sind, nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen, der Einzug innovativer Lösungen in die öffentliche Beschaffung, die von der Natur der Sache her den Vergabestellen noch nicht bekannt bzw. vertraut sein können, soll nicht verhindert werden. Daher haben der deutsche und der europäische Gesetzgeber sowohl für die Beschaffung von Bauleistungen als auch für die von Liefer- und Dienstleistungen die Möglichkeit der Nebenangebote geschaffen.

Innovation für öffentliche Beschaffung

Nebenangebote und Änderungsvorschläge als Alternative zu Teilaspekten einer Ausschreibung sollen Bieter nutzen können, um mit Hilfe ihres firmenspezifischen Know-hows ihre Wettbewerbsposition bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge zu verbessern – wovon dann auch der öffentliche Auftraggeber bezüglich der Lösungsqualität und/oder der Kosten profitiert.
“Bei einer genau beschreibbaren Bauleistung und definierten Qualitätsstandards wird die Möglichkeit von Nebenangeboten kaum genutzt”, ist die Erfahrung von Michael Kordon, Amtsleiter des Staatlichen Bauamts Weilheim und 1. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Werde bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen aber Potential für technische oder wirtschaftliche Nebenangebote erkannt und seien praktikable Wertungskriterien möglich, wird vom planenden und ausschreibenden Ingenieur oder Ingenieurbüro “grundsätzlich angestrebt, diese Möglichkeit zu nutzen”.

Lesen Sie im nächsten Beitrag zum Thema Nebenangebote am 05. Februar 2016 mehr über die einzuhaltenden Formalien.

Autor

Promotion in Politikwissenschaften. Ressortleiterin (Print, Web) bei der Bayerischen Staatszeitung, u.a. verantwortlich für den Bereich Planen & Bauen, Ausschreibung & Vergabe. Heute freiberufliche Beratungstätigkeit im Bereich Marketing & Kommunikation (online, offline, multimedial), Öffentlichkeitsarbeit & PR, Messe- & Eventmanagement.

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