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Zweigniederlassungen in Finnland

Rechtsanwälten werden zuweilen die falschen Fragen gestellt. Zu den beliebtesten Fällen gehört: „Wir wollen in Finnland arbeiten. Können Sie bitte dafür sorgen, dass hierdurch keine Betriebsstätte entsteht?“

Der Rechtsanwalt versteht natürlich das Anliegen. Wer in Finnland eine Betriebsstätte hat, der muss hier eine Zweigniederlassung anmelden, eine Betriebsstättenbuchhaltung führen, Steuern zahlen.

Leider kann der Rechtsanwalt aber dem Anliegen nicht genügen. Er kann sich den Gesetzmäßigkeiten von Ursache und Wirkung nicht entziehen. Ist die Art der Tätigkeit in Finnland bekannt, kann der Rechtsanwalt daraus schließen, dass eine Betriebsstätte vorliegt, oder eben nicht.

Fakt vor Form

Eine Einflussnahme auf das Ergebnis ist fast immer nur möglich, indem an den Ausgangstatsachen gefeilt wird – nämlich der Art und Weise, wie das Unternehmen in Finnland agiert. Beispielhaft seien die Beschränkung von Vollmachten örtlicher Vertreter oder Verzicht auf eigene Räumlichkeiten genannt.

Wäre die richtige Frage also gewesen: „Wie muss ich meine Tätigkeit in Finnland gestalten, damit dort keine Betriebsstätte entsteht?“ Wohl kaum. Ein Rechtsanwalt kann nicht in geschäftliche Konzepte und kaufmännische Beurteilungen eingreifen, ohne sich ganz zu Recht dem Vorwurf auszusetzen, als Geschäftsverhinderer zu agieren.

Mit den richtigen Werkzeugen an den Start

Die richtige Ausgangsfrage wäre: „Ich habe einen Geschäftsplan. Was muss ich tun, um diesen umzusetzen?“ Der Rechtsanwalt wird dann die erforderlichen Maßnahmen feststellen. In jedem Fall ist dem Mandanten die Angst zu nehmen: Es ist praktisch ausnahmslos einfacher, die rechtlichen Formen dem Geschäftsplan entsprechend zu organisieren, als den Geschäftsplan einer angestrebten rechtlichen Form anzupassen.

Die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Finnland ist kein Großprojekt. Für die Betriebsstättenbuchhaltung gibt es in Finnland zahlreiche preisgünstige Dienstleister. Durch diese sowie durch die steuerliche Abgrenzung der Erträge mit dem Heimatland entsteht ein Mehraufwand. Dieser ist aber gering im Vergleich mit dem Aufwand, der entsteht, wenn man die Abgrenzung unterlässt und sich später mit den Finanzämtern über die Gewinnzuordnung auseinandersetzen muss.

…oder doch eine Gesellschaft?

Will das Unternehmen nicht nur vorübergehend in Finnland tätig werden, ist es oft angebracht, bereits eine Stufe weiter zu denken und die Gründung einer finnischen Tochtergesellschaft in Betracht zu ziehen.

Gesellschaftsgründungen sind in Finnland nur wenig aufwändiger als die Eintragung einer Zweigniederlassung. Die Ansprüche an Buchhaltung und Ertragsabgrenzung sind identisch. Die Praxis zeigt, dass diesen Anforderungen im Rahmen einer Tochtergesellschaft sogar leichter zu entsprechen ist, denn der Bedarf der Dokumentation von Leistungsströmen ist bei einer (unselbständigen) Zweigniederlassung wenig intuitiv.

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