Das Berliner Abgeordnetenhaus bereitet eine umfassende Reform des Landesvergaberechts vor. Kernpunkte des Antrags der schwarz-roten Koalition sind die massive Anhebung der Wertgrenzen für öffentliche Aufträge sowie die Festschreibung eines landeseigenen Mindestlohns. Während die Wertgrenzen für Bauleistungen auf bis zu 500.000 Euro steigen sollen, greift die Tariftreuepflicht bereits ab einer Bagatellgrenze von 1.000 Euro.
Massive Anhebung der Wertgrenzen
Um die Vergabe zu beschleunigen und KMU zu entlasten, sieht der Entwurf (Drucksache 19/3192) folgende Schwellenwerte vor:
- Liefer- und Dienstleistungen: Erhöhung von 10.000 Euro auf 75.000 Euro.
- Bauleistungen: Erhöhung von 50.000 Euro auf 500.000 Euro.
Tariftreue und neuer gesetzlicher Mindestlohn
Berlin koppelt die Erleichterungen an strikte soziale Vorgaben. Der Mindestlohn wird künftig direkt im Gesetz verankert, wobei der Senat spätere Anpassungen per Rechtsverordnung vornehmen kann:
- Ab Inkrafttreten: 14,84 Euro brutto/Stunde.
- Ab 1. Januar 2027: 15,58 Euro brutto/Stunde.
- Geltungsbereich: Die Tariftreuepflicht gilt bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ausgenommen sind reine Lieferverträge).
Das Ziel: Mittelstandsförderung
Die Gesetzesinitiative verfolgt primär das Ziel, die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern. Durch den Abbau bürokratischer Hürden bei den Wertgrenzen soll der Zugang zu öffentlichen Aufträgen in der Hauptstadt attraktiver und unkomplizierter werden.
FAQ
Wie hoch ist der neue Mindestlohn im Berliner Vergabegesetz?
Laut Gesetzentwurf soll der Mindestlohn für öffentliche Aufträge in Berlin zunächst auf 14,84 Euro steigen und zum 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto pro Stunde angehoben werden.
Ab wann gilt die Tariftreuepflicht in Berlin?
Die Pflicht zur Einhaltung der Tariftreue greift nach der neuen Novelle bereits ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro. Lieferverträge sind hiervon jedoch ausgenommen.
Was ändert sich für Bauunternehmen bei Berliner Ausschreibungen?
Bauunternehmen profitieren von deutlich höheren Wertgrenzen. Erst ab einem Auftragswert von 500.000 Euro (vorher 50.000 Euro) werden künftig komplexere Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte notwendig.
Quellen:

