Der Hamburger Senat hat eine neue Tariftreueregelung für das Landesvergabegesetz beschlossen. Künftig müssen Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen in Hamburg nachweisen, dass sie ihren Beschäftigten Tariflöhne zahlen und tarifliche Arbeitsbedingungen einhalten. Die Regelung tritt voraussichtlich nach der Bürgerschaftssitzung am 22. April 2026 in Kraft und zielt darauf ab, Lohndumping zu verhindern.
Neue Schwellenwerte für die Tariftreue
Die Verpflichtung zur Einhaltung von Tarifbedingungen greift nicht sofort bei jedem Kleinstauftrag. Der Gesetzentwurf sieht spezifische Wertgrenzen vor:
- Liefer- und Dienstleistungen: Ab einem Auftragswert von 50.000 Euro.
- Bauleistungen: Ab einem Auftragswert von 500.000 Euro.
Wichtige Änderungen im Unterschwellenbereich
Ein technischer, aber entscheidender Punkt der Reform ist die Neuregelung des Unterschwellenbereichs. Künftig sollen Verwaltungsvorschriften die bisherigen Verweise auf die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) und die VOB/A ersetzen. Dies gibt der Stadt Hamburg mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer eigenen Vergaberegeln.
Kontroversen und Reaktionen
Das Vorhaben stößt auf geteiltes Echo:
- Gewerkschaften (DGB): Kritisieren insbesondere die hohe Wertgrenze von einer halben Million Euro im Baubereich als zu wenig weitreichend.
- Wirtschaft (Handelskammer): Befürchtet einen erhöhten bürokratischen Aufwand und eine sinkende Bieterbeteiligung, da der administrative Druck auf Unternehmen steige.
FAQ
Ab wann gilt die neue Tariftreueregelung in Hamburg?
Die Neuregelung steht am 22. April 2026 zur Abstimmung in der Hamburgischen Bürgerschaft. Bei Zustimmung tritt das Gesetz zeitnah nach der Verkündung in Kraft.
Welche Löhne müssen bei öffentlichen Aufträgen in Hamburg gezahlt werden? Unternehmen müssen sich verpflichten, ihren Mitarbeitern die branchenüblichen Tariflöhne zu zahlen sowie tarifliche Mindestbedingungen (Urlaub, Arbeitszeit) einzuhalten.
Was ändert sich für den Bau-Sektor in Hamburg?
Für Bauleistungen gilt eine Wertgrenze von 500.000 Euro. Erst ab diesem Betrag greift die spezifische Tariftreuepflicht des neuen Gesetzentwurfs.
Quellen:

