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Service, Nachrichten
21.05.2019, Bayern

Bayern: Eigenerklärung für Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe müssen bei Vergabeverfahren nur mit einer Eigenerklärung nachweisen, dass ihr Hauptzweck die Integration von Menschen mit Behinderung ist. Jetzt gibt es Formulierungsvorschläge.

Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist – sogenannte Inklusionsbetriebe – können im Vergabeverfahren bevorzugt berücksichtigt werden. In Bayern ist eine Eigenerklärung als Nachweis ausreichend.

Das Bayerische Innenministerium hat gemeinsam mit dem Wirtschafts- und dem Sozialministerium den erforderlichen Inhalt einer solchen Eigenerklärung abgestimmt. Ein amtliches Muster soll es nicht geben, es wurden jedoch folgende Formulierungen vorgeschlagen:

Der Formulierungsauftrag für Auftragsvergaben auf nationaler Ebene lautet: „Wir erklären, dass es sich bei unserem Unternehmen um einen Inklusionsbetrieb i.S.v. § 215 SGB IX handelt. Insbesondere erfüllen wir die in § 215 Abs. 3 SGB IX angegebenen Beschäftigungsquoten. Derzeit beschäftigen wir mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 215 Abs. 1, 2 SGB IX.“

Und für Auftragsvergaben nach EU-weiten Verfahren: „Wir erklären, dass es sich bei unserem Unternehmen um ein Unternehmen handelt, dessen Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist. Derzeit fallen mindestens 30 % der bei uns Beschäftigten in diesen Personenkreis.“

Quelle: Auftragswesen aktuell Baden-Württemberg

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