Oberstes Landesgericht zuständig für Beschwerden
In Bayern hat sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Vergabeentscheidungen geändert. Das Ziel: eine einheitliche Rechtsprechung landesweit.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern ist seit dem 1. Januar 2021 das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Das Bundesland hatte die entsprechende „Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz“ im November vergangenen Jahres erlassen.
Geregelt wird die Übertragung der Verantwortlichkeit in Paragraph 33, Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung. Demnach erfolgt die Übertragung der Rechtsprechung nicht nur bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern. Sie gilt auch für Entscheidungen über Rechtssachen, für die nach den Paragraphen 57 (Absatz 2), 63 (Absatz 4), 83, 85 und 86 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) die Oberlandesgerichte zuständig sind.
Der Gesetzgeber erhofft sich von diesem Schritt, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und die Spezialisierung der Organe zu verbessern. Sind Beschwerdeverfahren bereits begonnen, werden sie vom Oberlandesgericht (OLG) München zu Ende geführt.
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