Sanktionen der EU gegenüber Russland bestehen schon seit 2014, als das Land die Krim annektierte. Nach dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 beschloss die Politik weitere Maßnahmen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Konzessionen wurde kürzlich eine Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie gilt nach der Auflistung aus der Bekanntmachung für bestimmte Beschaffungen – insbesondere in den Bereichen Energie, Raumfahrt oder Betrieb nuklearer Kapazitäten. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hält Einzelgenehmigungsverfahren hier nicht für erforderlich. Diese Regelung gilt für künftige und laufende Vergabeverfahren, aber auch für bereits geschlossene Verträge. Auftraggeber, die sie in Anspruch nehmen wollen, müssen sich einmalig beim BAFA registrieren.
In der Bekanntmachung wird auch klargestellt, für welche Aufträge und Konzessionen die Allgemeine Genehmigung nicht gilt. Ohnehin ist sie zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Quelle:
- dpa
- Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Auftragswesen aktuell Juli 2022
- Bekanntmachung im Bundesanzeiger
- Bundeswirtschaftsministerium
- BAFA
- Verordnung (EU) 833/2014, Artikel 5k Abs. 2, als PDF
- Verordnung (EU) 833/2014, Artikel 5k Abs. 2