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Service, Nachrichten
04.09.2017, Deutschland

UVgO gilt auf Bundesebene

Durch das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO trat die UVgO auf Bundesebene zum 2. September 2017 in Kraft.

Es ist soweit. Die UVgO wurde auf Bundesebene eingeführt. Am 1. September versandte das Bundesfinanzministerium (BMF) an die obersten Bundesbehörden ein Rundschreiben, in dem es über die Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO informierte.

In Nr. 2 der neugefasst Verwaltungsvorschrift sind Behörden und Einrichtungen des Bundes dazu angehalten, bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.

Am Tag nach Veröffentlichung des Rundschreiben, also der 2. September 2017, trat damit die UVgO auf Bundesebene in Kraft. Es ist anzunehmen, dass bei bereits laufenden Vergabeverfahren die Übergangsbestimmungen nach § 186 Abs. 2 GWB und damit die VOL/A Abschnitt 1, gelten.

Ordnung vs. Verordnung

Die UVgO ist keine Rechtsverordnung. Sie wurde zwar am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht, es erfolgte daraus aber keine Rechtsverbindlichkeit. Erst mit einem Anwendungsbefehl durch Bund und Länder, wie das Rundschreiben vom BMF, kann sie in Kraft gesetzt werden. Die UVgO gilt jedoch bis auf Weiteres nur auf Bundesebene. Grund: In einzelnen Bundesländern steht noch eine zu ändernde Landeshaushaltsordnung aus. Vor Anfang 2018 wird es aus Expertensicht keine UVgO auf Landesebene geben. Daher gilt hier noch der 1. Abschnitt der VOL/A.

Quelle: Meldung von Rudolf Ley am 4. September 2017 auf rehmnetz.de

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