UVgO jetzt auch in NRW-Kommunen
Nordrhein-Westfalen wendet die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) jetzt auch in seinen Kommunen an.
Mit dem Runderlass 304-48.07.01/01-169/18 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in Nordrhein-Westfalen findet die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) nun auch Anwendung in den Kommunen des Landes. Der Erlass legt die Grundsätze fest, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind. Er trat am 15. September in Kraft.
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro können Direktaufträge vergeben werden – das gilt für den Bau- und den Liefer- und Dienstleistungsbereich gleichermaßen. Bei Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro eine Freihändige Vergabe auch ohne Teilnahmewettbewerb durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro kann es bei Bauleistungen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb geben.
Quelle: Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerialblatt