UVgO nun auch für Landesbehörden
Für das kommunale öffentliche Auftragswesen gilt die UVgO seit Anfang Mai. Nun müssen auch Landesbehörden in Brandenburg nach UVgO ausschreiben.
Mit Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu §55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in das Landesrecht Brandenburg übernommen. Damit muss sie ab 1. Januar 2019 auch von Landesbehörden angewandt werden. Auch in Brandenburg gibt es jedoch einige spezielle Änderungen, die von den Vorgaben der UVgO abweichen, etwa:
- §50 UVgO (Vergabe freiberufliche Leistungen) wird nicht in Landesrecht übernommen, hierfür liefert §55 LHO entsprechende Regelungen
- Architekten- und Ingenieurleistungen können durch Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen
- bestehen bleibt, dass Unternehmen bevorzugt werden, die Frauen im Erwerbsleben fördern (Frauenförderverordnung – FrauFöV)
- „Die Durchführung von Vergabeverfahren soll im Anwendungsbereich der UVgO elektronisch erfolgen. […] Die entsprechenden Regelungen der UVgO (§ 7 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 9 erste Alternative, § 29 Absatz 1 und § 38 Absatz 2 und 3) sind jedoch nicht verpflichtend.“
Wertgrenzen
Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) ist auch zulässig
- eine beschränkte Ausschreibung, wenn der Auftragswert 200 .000 Euro und
- eine freihändige Vergabe, wenn der Auftragswert 20 .000 Euro
voraussichtlich nicht überschreitet . Es sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern .
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO auch zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 20 .000 Euro nicht überschreitet .
Quelle: Amtsblatt für Brandenburg