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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Aktuelle Vergabeunterlagen verwenden

Verwendet ein Bieter veraltete Vergabeunterlagen, so muss er zwingend von der Ausschreibung ausgeschlossen werden, so die VK Bund.

In einem Vergabeverfahren wurde aufgrund eines technischen Deffekts das Leistungsverzeichnis verändert. Die aktualisierten Vergabeunterlagen wurden anschließend auf der Ausschreibungsplattform hochgeladen und alle Bieter darüber informiert.

Ein Unternehmen gab ein Angebot zur ersten Version der Vergabeunterlagen ab. Da diese veraltet war, informierte ihn der öffentliche Auftraggeber, dass es vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist.

Das Unternehmen rügte, der Rüge wurde nicht abgeholfen und so stellte es einen Nachprüfungsantrag.

Der Beschluss der Vergabekammer

Und auch damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Der öffentliche Auftraggeber stellte rechtzeitig die geänderten Unterlagen zur Verfügung und informierte zudem alle Bieterunternehmen. Damit hat er seine Bringschuld erfüllt. Der Nachprüfungsantrag wurde abgewiesen.

Praxistipp

Prüfen Sie immer (auch im 4-Augen-Prinzip), ob Sie in allen Teilen die aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwenden. Sind Sie nicht registriert, kann der Auftraggeber Sie nicht in Kenntnis setzen. Damit sind Sie dafür verantwortlich, sich über Änderungen zu informieren. Bei einer Registrierung wird die Holschuld zur Bringschuld. Sie werden über Aktualisierungen informiert und müssen nur aktiv werden, in dem Sie die neuen Unterlagen herunterladen.

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