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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Ausnahme da Einzelfall

Die Vergabekammer des Bundes entschied kürzlich, dass ein Bieter eine elektronische Signatur nachreichen darf.

Fehlen Unterschrift und Signatur, dürfen diese eigentlich nicht nachgereicht werden und der Bieter ist zwingend auszuschließen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Angebotsanschreiben und das Preisblatt korrekt signiert sind, jedoch nicht der Angebotsvordruck. So zumindest entschied die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) Ende letzten Jahres. Sie war der Ansicht, dass der Auftraggeber ein Angebotsvordruck mit formgültiger Signatur nachfordern muss. Die Kammer beruft sich dabei auf die Nachfordermöglichkeit, die unter Paragraf 16 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) niedergelegt ist und auf Paragraf 19 EG Absatz 3 b. Sie sieht in diesem Fall einen Einzelfall, da der Bieter in seinem Angebotsanschreiben auf den Angebotsvordruck Bezug nimmt. Zudem war eine Manipulation der Preisliste ausgeschlossen, da diese mit einer formgültigen Signatur versehen war.

Gegen das Urteil wurde bereits Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingereicht (Az.: Verg 52/15).

Dieses Problem dürfte sich nun mit Inkrafttreten der neuen EU-Vergaberichtlinien zumindest im Oberschwellenbereich erledigt haben. Hier muss der Bieter sein Angebot nicht mehr signieren. Auch im Unterschwellenbereich wird bereits über das Weglassen der elektronischen Signatur diskutiert. Denn: Laut §126b BGB ist statt der elektronischen Signatur schlicht die Textform vorgeschrieben.

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Beschluss
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